Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

154 1199. szám. Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenomnien und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. XXXI Wolle, insbesondere Kunstwolle (Mungo oder Shoddywolle), und Wollabfálle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen- und Baumwollengarn-Abfálle, Weber- und Harnisch-Litzen, sowie Geschirr­litzen, ferner Seide und Seidenabfálle, Flachs, Haní, Werg, Lumpen und andere derartige Gegen­stánde (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisen­bahn über Versendung in bedeckt gebauten Wagen verstándigt. Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob die genannten Gegenstánde gefettet sind oder nicht, andernfalls sie als gefettet betrachtet und behandelt werden. Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dichtverschlossenen Fássern, Kisten, oder son­stigen Gefássen zum Transporte zugelassen. XXXII. Fáulnissfáhige thierische Abfálle, wie ungesalzene frische Háute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner und Klauen werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 1. Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn - Güter - Expedition von dem Absender angemeldet und zu der von derselben zu bestimmenden Zeit zur Verladung gestellt werden. 2. Einzelsendungen werden nur in feste, dichtverschlossene Fásser, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. 3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfálle von beiden, desgleichen ungesalzene frische Háute, werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu Ziffer 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen. 4. Die Beförderung aller übrigen Gegenstánde dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die erforderlichen Decken sind von den Absendern zu stellen. 5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender, bezw. dem Empfánger, zur Last XXXIII. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert. XXXIV. Gegenstánde, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Reis- und Flachsstroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Bőrke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Press-Torf), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und derén Abfálle, Papierspáhne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspáhne etc, sowie durch Vermischung von Petroleumrückstánden, Harzen und dergleichen Stoffen mit lockeren, brennbaren Körpern hergestellte Waaren, desgleichen Gyps, Kalkáscher und Trass werden in unverpacktem Zustande nur vollstándig bedeckt und unter der weitern Bedingung zum Transport zugelassen, dass der Absender und der Empfánger das í

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