Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

148 1199. szám. entweder 1. in dichten Gefássen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilo­gramm Inhalt, oder 2. in Blechgefássen von höchstens 75 Kilogramm bruttó, welche oben und untén durch eiserne Bánder verstarkt sind. Derartige Gefásse müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Ságemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein, oder 3. in Glasgefássen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Ságemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind. 1 ; XI. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden — sofern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fássern zur Aufgabe gelangen — nur in Metall- oder Glasgefássen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefásse müssen in der unter Nr. IX für Schwefeláther etc. vorgeschriebenen Weise verpackt sein. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenstánden vergleiche Nr. XXXV. XII. Grünkalk wird nur auí offenen Wagen befördert. XIII. Chlorsaures Káli und andere chlorsaure Salze müssen sorgfáltig in dichte, mit Papier ausgeklebte Fásser oder Kisten verpackt sein. XIV. Pikrinsáure "wird nur gegen eine von einem der Bahn bekannten Chemiker auf den Frachtbriefe auszustellende Bescheínigung über die Ungefáhrlichkeit der aufgegebenen Pikrin­sáure befördert. XV. Flüssige Mineralsáuren aller Art (insbesondere Schwefelsáure, Vitriolöl, Salzsáure, Salpeter­sáure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften: 1. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behálter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorríchtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefásse oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummi-Beháltern versendet werden, so müssen die Behálter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen Mineralsáuren stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. 3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Gefásse, in welchen die genannten Gegenstánde transportírt worden sind. Derartige Gefásse sind stets als solche zu deklariren.

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