Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

146 1199. szám. Anlage 1. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenst'ánde. i. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Ságe­mehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich weder selbst unter einander, noch einen andern Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 26 Milliméter starken, gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollstándig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein, dabei darf die áussere Kiste keinen grösseren Raum als 0'06 Kubikmeter habén. Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amt­lichen Bescheinigung über die vorschriftsmássig ausgeführte Verpackung versehen sind. II. Zündhütchen für Schusswaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkráftige Zündungen und Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen müssen sorgfáltig in feste Kisten oder Fásser verpackt und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung »Zündhütchen« oder »Zündspiegel« etc. tragenden Zettel beklebt sein. III. Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zündschwámme etc.) müssen in Beháltnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holz von nicht über 1*2 Kubikmeter Grösse sorgfáltig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum der Behált­nisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Beháltnisse sind áusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. IV. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verháltnissmássig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. III gegebenen Vorschriften. V. v Bucher'sche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistehén, welche inwendig mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls aus­geklebten, grösseren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.

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