Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
1199. szám. 141 Ausführungs-Bestimmungen zum Uebereinkommen über den internationalen Eisenbabn-Frachtverkehr. § 1. (Zu Art. 3 des Uebereinkommens) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 1. Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten. 2. Kunstgegenstánde, wie Gemálde, Gegenstánde aus Erzguss, Antiquitáten. 3. Leichen. 4. Schiesspulver, Schiessbaumwolle, geladene Gewehre, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold, Feuerwerkskörper, Pyropapier, Nitro-Glycerin, pikrinsaure Salze, Natronkokes, Dynamit, sowie allé anderen der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstánde, ferner die ekelerregenden oder übelriechenden Erzeugnisse, insofern die in dieser Nummer aufgeführten Gegenstánde nicht unter den bedingungsweise zugelassenen ausdrücklich aufgezáhlt sind. Die in Anlage 1 verzeichneten Gegenstánde werden nur unter den daselbst aufgeführten Bedingungen zur Beförderung zugelassen. Denselben sind besondere, andere Gegenstánde nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Es können jedoch zwei oder mehrere Vertragsstaaten in ihrem gegenseitigen Verkehr für Gegenstánde, welche vom internationalen Transporte ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen sind, leichtere Bedingungen vereinbaren, § 2. (Zu Art. 6 des Uebereinkommens.) Zur Ausstellung des internationalen Frachtbriefes sind Formulare nach Massgabe der Anlage 2 zu verwenden. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht auf weisses, für Eilfracht auf dunkelrosa Papier gedruckt sein und zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit den desfallsigen Vorschriften den Kontrolstempel einer Bahn oder eines Bahnkomplexes des Versandtlandes tragen. Der Frachtbrief — und zwar sowohl der Vordruck als die geschriebene Ausfüllung — soll entweder in deutscher oder in französischer Sprache ausgestellt werden. lm Falle, dass die amtliche Gescháftssprache des Landes der Versandtstation eine andere ist, kann der Frachtbrief in dieser amtlichen Gescháftssprache ausgestellt werden, muss aber