Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
120 1199. szára. i a) Es muss unmittelbar nach der Entdeckung des Schadens und spátestens sieben Tagé nach der Empfangnahme des Gutes der Antrag auf Feststellung gemáss Art. 25 bei der Eisenbahn oder dem zustándigen Gerichte angebracht werden; b) der Berechtigte muss beweisen, dass der Mangel wáhrend der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung entstanden ist. War indessen die Feststellung des Zustandes des Gutes durch den Empfánger auf der Empfangsstation möglich und hat die Eisenbahn sich béreit erklárt, dieselbe dórt vorzunehmen, so findet die Bestimmung unter Nr. 4 keine Anwendung. Es steht dem Empfánger frei, die Annahme des Gutes, auch nach Annahme des Frachtbriefes und Bezahlung der Fracht, insolange zu verweigern, als nicht seinem Antrage auf Feststellung der von ihm behaupteten Mangel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zustimmung der Eisenbahn erfolgt sind. Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenstánden einzelne bei der Ablieferung feblen, so kann der Empfánger in der Empfangsbescbeinigung (Art. 16) die nicht abgelieterten Gegenstánde unter spezieller Bezeichnung derselben ausschliessen. Allé in diesem Artikel erwahnten Entschádigungsansprüche müssen schriftlich erhobe werden. Art. 45. Entschádigungsforderungen wegen Verlustes, Minderung, Beschádigung oder Verspetung, insofern sie nicht durch Anerkenntniss der Eisenbahn, Vergleich oder gerichtliches Urtheil festgestellt sind, verjáhren in einem Jahre und im Falle des Art. 44, Nr. 1, in drei Jahren. Die Verjahrung beginnt im Falle der Beschádigung oder Minderung an dem Tagé, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des gánzlichen Verlustes eines Frachtstückes oder der Verspátung an dem Tagé, an welchem die Lieferfrist abgelaufen ist. Bezüglich der Unterbrechung der Verjahrung entscheiden die Gesetze des Landes, wo die Klage angestellt ist. Art. 46. Ansprüche, welche nach den Bestimmungen der Artikel 44 und 45 erloschen ode verjáhrt sind, können auch nicht im Wege einer Widerklage oder einer Einrede geltend gemacht werden. Art. 47. Derjenigen Eisenbahn, welche auf Grund der Bestimmungen dieses Uebereinkommens Entschádigung geleistet hat, steht der RückgriíF gegen die am Transporte betheiligten Bahnen nach Massgabe folgender Bestimmungen zu: 1. Diejenige Eisenbahn, welche den Schaden alléin verschuldet hat, haftet für denselben ausschliesslich. 2. Habén mehrere Bahnen den Schaden verschuldet, so haftet jede Bahn für den von ihr verschuldeten Schaden. Ist eine solche Unterscheidung nach den Umstánden des Falles nicht möglich, so werden die Antheile der schuldtragenden Bahnen am Schadenersatze nach den Grundsátzen der folgendén Nummer 3 festgesetzt. 3. Ist ein Verschulden einer oder . mehrerer Bahnen als Ursache des Schadens nicht nachweisbar, so haften die sámmtlichen am Transport betheiligten Bahnen mit Ausnahme derjenigen, welche beweisen, dass der Schaden auf ihrer Strecke nicht entstanden ist, nach Verháltniss der reinen Fracht, welche jede derselben nach dem Tarife im Falle der ordnungsmássigen Ausíührung des Transportes bezogen hátte.