Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

118 1199. szám. Art. 35. Es ist den Eisenbahnen gestattet, besondere Bedingungen (Spezialtarife) mit Festsetzung eines im Falle des Verlustes, der Minderung oder Beschádigungzuersetzenden Maximalbetrages zu veröffentlichen, sofern diese Spezialtarife eine Preisermássigung für den ganzen Transport gegenüber den gewöhnlichen Tarifen jeder Eisenbahn enthalten und der gleiche Maxiraalbetrag auf die ganze Transportstrecke Anwendung findet. Art. 36. Der Entschádigungsberechtigte kann, wenn er die Entschádigung für das in Verlust gerathene Gut in Empfang nimmt, in der Quittung den Vorbehalt machen, dass er für den Fali, als das Gut binnen vier Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird hiervon seitens der Eisenbahnverwaltung sofőrt benachrichtigt werde. In diesem Fali kann der Entschádigungsberechtigte innerhalb 30 Tagén nach erhaltener Nachricht verlangen, dass ihm das Gut nach seiner Wahl an den Versandt- oder an den im Frachtbriefe angegebenen Bestimmungsort kostenfrei gegen Rückerstattung der ihm bezahlten Entschádigung ausgeliefert werde. Wenn der im ersten Absatze erwáhnte Vorbehalt nicht gemacht worden ist, oder wenn der Entschádigungsberechtigte in der im zweiten Absatze bezeichneten dreissigtágigen Frist das dórt vorgesehene Begehren nicht gestellthat, oder endlich, wenn das Gut erst nach 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, so kann die Eisenbahn nach den Gesetzen ihres Landes über das wieder aufgefundene Gut verfügen. Art. 37. Im Falle der Beschádigung hat die Eisenbahn den ganzen Betrag des Minderwerthes des Gutes zu bezahlen. Im Falle die Beförderung nach einem Spezialtarife im Sinne des Art. 35 stattgefunden hat, wird der zu bezahlende Schadenbetrag verháltnissmássig reduzirt. Art. 38. Hat eine Deklaration des Interesses an der Lieferung stattgefunden, so kann dem Berechtigten im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschádigung, ausser der durch den Art. 34 und beziehungsweise durch den Art. 37 festgesetzten Entschádigung noch ein weiterer Schadenersatz bis zur Höhe des in der Deklaration festgesetzten Betrages zugesprochen werden. Das Vorhandensein und die Höhe dieses weiteren Schadens hat der Berechtigte zu erweisen. Die Ausführungs-Bestimmungen setzen den Höchstbetrag des Frachtzuschlages fest, wel­chen der Absender im Falle einer Deklaration des Interesses an der Lieferung zu zahlen hat Art. 39. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versáumung der Lieferfrist (Azt. 14) entstanden ist, sofern sie nicht beweist, dass die Verspatung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. Art. 40. Im Falle der Versáumung der Lieferfrist können ohne Nachweis eines Schadens folgende Vergütungen beansprucht werden: Bei einer Verspatung bis einschliesslich Vio der Lieferfrist: V 10 der Fracht. Bei einer Verspatung bis einschliesslich V 10 der Lieferfrist: */>• der Fracht.

Next

/
Oldalképek
Tartalom