Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

1199. szám. 113 Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittlung der Versandtstation zugekommen sind. Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Frachtbriefduplicat besitzt, sobald nach Ankunít des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief dem Empfánger übergeben oder die von dem Letzteren nach Míissgabe des Art. 16 erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn nur die Anwei­sungen des bezeichneten Empfángers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für das Gut haftbar wird. Die Eisenbahn darf die Ausführung der im Absatz 1 vorgesehenen Anweisungen nur dann verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in veránderter Weise ausführen wenn durch die Befolgung derselben der regelmássige Transportverkehr gestört würde. Die im ersten Absatze dieses Artikels vorgesehenen Verfügungen müssen mittelst schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklárung nach dem in den Ausführungs­bestimmungen vorgeschriebenen Formular erfolgen. Die Erkláruug ist auf dem Frachtbrief­duplicat zu wiederholen, welches gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und von dieser dem Absender zurückzugeben ist. Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig. Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die Ausführung der im Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes Veschulden veranlasst worden sind. Art. 16. Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten Empfánger gegen Bezahlung der im Frachtbriefe ersichtlich gemachten Betráge und gegen Bescheinigung des Empfanges den Frachtbrief und das Gut auszuhandigen. Der Empfánger ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflich­tungen in eigenem Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, sei es, dass er hiebei in eigenem oder in fremdem Interessé handlé. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des Frachtbriefes und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn der im Besitz des Duplicats befindliche Absender der Eisenbahn eine nach Massgabe des Artikels 15 entgegenstehende Verfügung erlheilt hat. Als Ort der Ablieferung gilt die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation. Art. 17. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefes wird der Empfánger verpflichtet, der Eisenbahn die im Frachtbrief ersichtlich gemachten Betráge zu bezahlen. Art. 18. Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Eisenbahntransportes durch höhere Gewalt oder Zufall verhindert und kann der Transport auf einem andern Wege nicht stattfinden, so hat die Eisenbahn den Absender um anderweitige Disposition über das Gut anzugehen. Der Absender kann vom Vertragé zurücktreten, muss aber die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last falit, für die Kosten zur Vorbereitung des Transportes, die Kosten der Wiederausladung und die Ansprüche in Beziehung auf den etwa bereits zurück­gelegten Transportweg entschádigen. KÉPVH. IROMÁNY. 1887 — 92. XXXI. KÖTET. 15

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