Képviselőházi irományok, 1887. XXX. kötet • 1172-1198. sz.

Irományszámok - 1887-1187. Az igazságügyi bizottság jelentése, "a vasuti árúfuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről szóló" törvényjavaslat tárgyában

1187. szám. 221 Staatsgebiete, wo sie zur Ausführung gelangt, zulássig ist, von dem Absender, beziehungs­weise dem Empfánger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist; 4. in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffen­heit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Minderung oder Beschádigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, aussergewöhnliche Leccage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist; 5. in Ansehung lebender Thiere, für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist ; 6. in Ansehung derjenigen Güter, etnschliesslich der Thiere, welchen nach der Bestim­mung des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter bei­zugeben ist, für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, derén Abwendung durch die Begleítung bezweckt wird. Wenn ein eingetretener Schaden nach den Umstánden des Failes aus einer der in diesem Artikel bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird bis zum Nachweise des Gegen^ theils vermuthet, dass der Schaden aus der betreffenden Gefahr wirklich entstanden ist. Art. 32. In Ansehung derjenigen Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transporte regelmassig einen Verlust an Gewicht erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu dem aus den Ausführungs-Bestimmungen sich ergebenden Normalsatze ausgeschlossen. Dieser Satz wird, im Falle mehrere Stücke auf einem und demselben Frachtbrief befördert worden sind, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. Diese Beschrankung der Haftpflicht tritt nicht ein, insoweit nachgewiesen wird, dass der Verlust nach den Umstánden des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder dass der angenommene Prozentsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umstánden des Falles nicht entspricht. Bei ganzlichem Verlust des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust nicht statt. Art. 33. Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als in Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr als 30 Tagé nach Ablauf der Lieferfrist (Art. 14) verzögert. Art. 34. Wenn auf Grund der vorhergehenden Artikel von der Eisenbahn für gánzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden muss, so ist der gemeine Handelswerth, in dessen Ermangelung der gemeine Werth, zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Versandtorte zu der Zeit hatte, zu welcher das Gut zur Beförderung ange­nommen worden ist. Dazu kommt die Erstattung dessen, was an ZöUen und sonstigen Kosten, sowie an Fracht etwa bereits bezahlt worden ist. >

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