Képviselőházi irományok, 1881. XXII. kötet • 875-910. sz.
Irományszámok - 1881-888. A fiumei ügyben kiküldött magyar országos bizottság jelentése
108 888. szám. und Bezirke, dargethan, und dieses Recht mit absolutem Vertrauen unter den Schutz Seiner Majestat als des unversiegbaren Quelles der Gerechtigkeit und Wahrheit gestellt. Doch zwei Tagé spater, — am 28. September 1868 — kam jenem Landtage folgende telegraphische Verstandigung von Seite des hohen Prasidiums des ungarischen Reichstages zu: >Das Prásidium des ungarischen Reichstages an das PrSsidium des croatischen Landtages in Agram: Der Antrag der Regnicolar-Deputation wurde mit Begeisterung angenommen und gleichzeitig die Regierung angewiesen, die Rückeinverleibung der Stadt, des Hafens und Bezirkes Fiume zu Ungarn, sofőrt zu vollziehen und nachdem diess durchgeführt sein wird, ist der, in der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses angenommene Ausgleich der allerhöchsten Sanction zu unterbreiten, und sogleich ins Lében einzuführen*. Beidé Landtage gehen alsó zu gleicher Zeit, fást am selben Tagé, bis zu einer gewissen Stufe ? gleichmassig vor, beidé acceptiren den staatsrechtlichen Ausgleich, beidé wahren, jeder für sein Land, das Recht auf die Stadt Fiume, und verlangen derén Einverleibung; nur erlaubt es der ungarische Reichstag nicht, dass dem AusgleichsgesetZe die königliche Sanction vor der Vollziehung der Einverleibung Fiume's durch die ungarische Regierung, zu Theil werde, wahrend der croatische Landtag all' seine Hoffnung in die erhabene Krone setzt, und von ihr zwei Resolutionen: die Sicherung des Rechtes der Königreiche Dalmatien, Croatien und Slavonien auf die Stadt Fiume mit derén Hafen und Bezirk, um die Sanction des Ausgleichsgesetzes, allerunterthanigst erbittet. Auf diese Art lagen der Krone zwei diametral entgegengesetzte Beschlüsse vor, jener des ungarischen Reichstages, welcher die Regierung anweist, die Einverleibung Fiume's in das Königreich Ungarn ungesáumt zu vollziehen, und der Beschluss des croatischen Landtages, welcher allerunterthanigst bittet, die Krone mögé dem unumstösslichen Rechte der Königreiche Dalmatien, Croatien und Slavonien auf die Stadt Fiume mit derén Hafen und Bezirke, gesetzliche Anerkennung verschaffen. — Angesichts dessen hatte die königliche Resolution, — nach welch immer Richtung hin auch gefasst — augenscheinlich insolange keine verpflichtende Kraft gehabt, bis dieselbe nicht von beiden Theilen angenommen worden ware; es war jedoch nach den Erfahrungen aus den vorigen Verhandlungen auch nicht die geringste Hoffnung vorhanden, dass welcher Theil eine, seiner rechtlichen Ueberzeugung entgegengesetzt lautende Resolution angenommen hatte. Unter diesen Verhaltnissen übernahm die erhabene Krone, — überzeugt, dass es der Staat erfordere, und dass der aufrichtige Wunsch beider Theile sei, dass der vereinbarte Ausgleich ungesáumt zum Gesetze und zur That werde, — die Vermittlung zwischen den Partéién, welche sich in allén Fragen geeinigt hatten, und nur in der Fiumaner Frage zu einem Einverstandniss nicht gelangen konnten, undl öste gnSdigst ihre Aufgabe der Intervention durch das allerhöchste Rescript vom 8. November 1868.