Képviselőházi irományok, 1878. IV. kötet • 84-99. sz.

Irományszámok - 1878-90. Törvényjavaslat a déli vasut megosztása, illetőleg olaszországi vonalainak eladása tárgyában létrejött állami szerződés beczikkelyezéséről

284 90. szám. B. alatti melléklet a 90. sz. irományhoz. A ni. k. közmunka- és közlekedési minister, és a cs. k. kereskedelmi minister között folytatott levelezés eredményét képező átirat. Abschrift einer Note des k. k. Handeisministers Johann Ritter von Chlumecky ddo 2. Február 1876. Z. 298. H. M. Reservirt, an Sr. Excellé nz den Herrn kön. ung. Minister für öffentl. Arbeiten und Communicationen Thomas von Péchy. Euer Excellenz! Ich habé den Inhalt der geschátzten Note vom 20. Február d. J. Z. 12. pras. res. zur Kenntniss des diesseitigen Minisierrathes gebracht und beehre ich mich auf Grund der von demselben gefassten Beschlüsse in dessen Namen mitzutheilen, das die diesseitige Regierung von der Ueberzeugung ausgeht, das mit der Südbahn abzuschliessende Uebereinkommen über­haupt den rechtlichen Verhaltnissen der beiterseitigen Regierungen in Beziehung zur Südbahn in keiner Beziehung zu prájudiciren könne und dass, sowie die diesseitige Regierung ihrerseits auf ihren rechtlichen Standpunkten durchaus beharrt, sie daher auch kein Bedenken trágt, die gewüaschte Erklarung abzugeben, das 1. unter dem im Art. II des mit der Südbahn anlássÜch des Verkaufes der italieni­schen Linien abzuschliessenden Protocollar-Uebereinkommens erwahnten Ausdrücke:• „Línie Wien-Triest etc." allé jené Linien verstanden werden, welche zur Zeit des Verkaufes dieser Linien an die Südbahn den Gegenstand des Verkaufes gebildet habén; 2. dass der Umstand. wornach im Art. II des fragliqhen mit der Südbahn abzuschlies­senden Uebereinkommens darüber, zu wessen Gunsten die dórt stipulirten 27.446,892 fi. 75 kr. und 80 Milüonen Lire einzuzahlen sein werden, keine Bestimmung getroflen ist, weder in Hinsicht der reichüchen Natúr der bis nun unter diesem Titt. gezahlten und noch zu zahlenden Summen, noch aber in Hinsicht des Standpunktes der kön. ung. Regierung — nach welchen selbe diese Summen als zu den Gemeinsamen Activen gehörend betrachtet — in irgend wel­cher Weise ein Prajudic bilden könne. Uebrigens ist die diesseitige Regierung jederzeit béreit, auf Wunsch der kön. ung. Regierung in die Verhandlungen wegen Trennung des in den beiderseitigen Gebieten liegenden Netzes der Südbahn einzugehen und sieht den diesbezüglichen Vorschlágen der kön. ung. Regierung entgegen. Schliesslich beehre ich mich mitzutheilen, dass ich Herrn Hofrath v. Ribáry in kurzem Wege von dem Inhalte dieser Note Kenntniss gégében habé, und dass somit, da die Südbahn auch unserseits verhalten werden wird, in Bezúg auf die Aufstellung einer selbststándigen Ver­tretung, die nunmehr von der kön. ung. Regierung formulirte Erklarung abzugeben kein Anstand mehr bestehen wird, das mehrerwáhnte Protokollar-Uebereinkommen seitens des genannten Ver­treters der kön. ung. Regierung zu unterfertigen. Genehmigen etc.

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