Képviselőházi irományok, 1878. IV. kötet • 84-99. sz.
Irományszámok - 1878-90. Törvényjavaslat a déli vasut megosztása, illetőleg olaszországi vonalainak eladása tárgyában létrejött állami szerződés beczikkelyezéséről
268 90. szám. C) alatti melléklet a 90. sz. irományhoz. A magy. kir. kormány, a cs. kir. osztrák kormány és a déli vasuttársulat közti egyezség. Protokollar-E T ebereinkommeD 9 abgeschlossen zu Wien am 25. Február 1876. zwischen den k. k. Ministerien des Handels, und der Finanzen, im Name der k. k. Regierung einerseits, unter Beitritt der königl. ungarischen Regierung und der k. k. priv. Südbahngesellschaft anderseits, betreffend die bei Genehmigung des Verkaufs der italienischen Südbahnlinien eintretende theilweise Aenderung- und Ergánzung des Vertrages von 13. April 1867. (R. G. B. Nr. 69.) Nachdem zwischen der Vereinigten Südösterreichischen, Lombardischen und Centralitalienischen Eisenbahngesellschaft einerseits, und der königl. italienischen Regierung anderseits, zu Basel am 17. November 1875. ein Vertrag und zu Wien am 25. Február 1876. ein NachtragsVertrag behufs verkaufsweiser Abtretung, der sammtlichen auf italienischen Teritorrium der genannten Gesellschaft bisher eigenthümlich gehörigen Eisenbahnlinien nebst Zugehör abgeschlossen worden ist und nachdem die k. k. priv. Südbahngesellschaft diese Vertragé mit dem Ansuchen um Ertheilung der im Artikel XXXIII. des ersteren ausdrücklich vorbehaltenen Genehmigung der k. k. Regierung unterbreitet hat, so wird von Seite der k. k. Regierung die obige Genehmigung unter den im gegenwártigen Protokollar-Uebereinkommen festgestellten Bedingungen und Vorbehalten ertheilt, und werden diessfalls zum Behufe der in Folge der verkaufsweisen Abtretung der italienischen Südbahnlinien erforderlichen theilweisen Aenderung und Ergánzung des zwischen der k. k. Staatsverwaltung und der k. k. priv. Südbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages vom 13-ten April 1867. R. G. Bl. Nr. 69, sowie des am gleichen Tagé abgeschlossenen Uebereinkommens über die Modalitáten der Bezahlung des Restbetrages der Ablösungssumme der ehemaligen lombardisch-venetianischen Eisenbahnen unter Beitritt der königl. ungarischen Regierung, die nachstehenden Vereinbarungen getroffen: §• 1. Von dem Zeitpunkte angefangen, in welchem der Betrieb der abzutretenden Eisenbahnlinien an die kgl. italienische Regierung übergeht, und demnach nicht mehr für Rechnung der Vereinigten Südösterreichischen, Lombardischen und Centralitalienischen Eisenbahngesellschaft, beziehungsweise der k. k. priv. Südbahngesellschaft geführt wird, unterwirft sich die genannte Gesellschaft einer Abanderung der im Art. 10 des Vertrages vom 13. April 1867., R. G. Bl. Nr. 69 e nthaltenen Bestimmungen über die cumulative Berechnung des Brutto-Ertrágnisses ihrer im Gebiete der österr.-ungar. Monarchie gelegenen Linien in der Weise, dass Brutto-Ertragniss der österr.-ungar. Linien per Meile beziehungsweise nunmehr pro Kilométer jener Betrag zu gelten habén wird, welcher sich bei der Theilung des wirklichen jáhrlichen Brutto-Ertragnisses der sammtlichen, im Betriebe befindlichen österr.-ungar. Linien durch die Gesammtmeilenzahl, beziehungsweise Gesammtkilometerzahl dieser Linien rechnungsmassig als Quotient ergibt.