Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
54 801. szám. Aenderung nicht unterliegenden Jahresbeitrag von 29,188.000 fl., darunter in klingender Münze 11,776.000 fl. In diesem, sowie in den folgenden Paragraphen des Übereinkommens ist die Art und Weise der Beitragsleistung ganz bestimmt vertragsmássig geregelt. In Bezúg auf das ziffermássige Resultat der von der Deputation gestellten Berechnung, meint die geehrte ungarische Regnicolardeputation, dasselbe sei nur dadurch erzielt worden, dass die reichsráthliche Deputation ganz nach Gutdünken, bald das Nettó-, bald das Bruttoertrágniss als Basis der Berechnung annahm, und überdies namentlich durch Ausscheiduug der Biersteuer und der Verzehrungssteuer in geschlossenen Orten, ohne weitere Motivirung auf jenen — superirten — Standpunkt zurückgekehrt sei, welchen die Deputation des österreichischen Reichsrathes vor zehn Jahren bei Beginn der Verhandlungen einnahm, welcher aber Angesichts der damals von der ungarischen Regnicolardeputation angeführten wichtigen Gegengründo fallen gelassen worden sei. Die Deputation muss sich vorbehalten, auf die ziffermássige Bedeutung und Geringfügigkcit der Wirkung, welche die Abrechnung oder Nichtabrechnung der in den Schlussrechnungen bei den directen Steuern ausgewiesenen Auslagen hat und auf die Gründe, welche diese Abrechnung wohl nicht als zulássig erscheinen lassen, im weiteren Verlaufe zurückzukommen, denn nur hierauf kann sich die Behauptung beziehen, die Deputation habé ganz nach Grutdünken bald das Nettó-, bald das Bruttoertrágniss als Basis der Berechnung angenommen. Zunachst aber mögé ihr gestattet sein, an der Hand der im Jahre 1867 gepfiogenen Verhandlungen die oben wörtlich angeführten Sátze und Behauptungen náher zu beleuchten. Bei den gedachten Verhandlungen wurde laut des Auszuges aus dem Protokolle der Sitzung vom 13. August 1867 von der ungarischen Regnicolardeputation ihrem Vorschlage das Verháltniss zu Grundé gelegt, in welchem die Lander der ungarischen Krone nach einem aus den Ergebnissen der durch den obersten Rechnungshof festgestellten und beiden Deputationen von den betreffenden Ministerien amtlich mitgetheilten Schlussrechnungen der Jahre 1860 bis 1865 eihobenen Durchschnitt zu den im Centrale bestrittenen Sraatsauslagen wáhrend des obigen Zeitraumes thatsáchlich beigetragen habén. Hiernach ergeben sich für die Lander der ungarischen Krone 25-052 Percent, für die im Reichsrathe vertretenen Lander 74-948 Percent. Bei diesem Vorschlage verblieb die ungarische Regnicolardeputation ungeachtet der von der reichsráíhlichen Deputation in dem Protokollauszuge über die am 19. August 1867 abgehaltene Sitzung selbst gegen die Richtigkeit einzelner Posten der Schlussrechnungen erhobenen wohlbegründeten Einwendungen. Die diesfállige Antwort erfolgte am 5. September. Darin wurde insbesondere erklárt, dass die Schlussrechnungen im grossen Durchschnitte, welcher durch kleine Betráge nicht alterirt wird, der Aufgabe entsprechen, ein treues Bild jenes Verháltnisses zu gebén, in welchem die Lander zu den Central-Staatsauslagen factisch beigetragen habén, und dass die Grundlage, auf welche die ungarische Regnicolardeputation ihren Vorschlag in Betreff des Verháltnisses des Beitrages für die gemeinsamen Auslagen basirt hat, durch die gegen einzelne Posten der Schlussrechnung erhobenen Einwürfe nicht erschüttert werden kann. Die Deputation der im Reichsrathe vertretenen Lander hat jedoch ihren Standpunkt niemals und in keiner Weise aufgegében, sie hat vielmer gerade in ihrem Nuntium vom 14. September, dem letzten, welches überhaupt gewechselt wurde — nach vorausgegangener ausführlicher Darlegung und Motivirung ihres Standpunktes ausdrücklich erklárt: Da das Reinertrágniss der directen Steuern und der indirecten Abgaben, jedoch abzüglieh der Zollerana-hme, der Wein- und Biersteuer, der Verzehrungssteuer in geschlossenen Stádten, der Mauthen und Punzirung, im Durchschnitte der Jahre