Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

31 801. szám. den einzelnen Besteuerungsobjeeten als Basis dient, und welche von der Annahme ausgeht, dass bei gleichen commerciellen Verháltnissen die Ausfuhr zweier Staatsgebiete sich so verhált, wie derén Production. Nach dieseni Schlüssel, den Durehschnitt der Jahre 1868 bis 1875 angenommen, würde die Mehrbelastung Ungarns im Jahresdurchschnitte beim Zucker . . . 1,084.349 fl. beim Bier . . . . ". . . 85,770 „ zusammen 1,170.119 fl. betragen habén: hievon abgezogen die Minderbelastung beim Spiritus mit . . 146.464 fl. blieben nach dem Resultate der letzten acht Jahre als Mehrbelastung Ungarns im Jahresdurchschnitte 1,023.655 „ welche Surnme sich sehr bedeutend, námlich auf 1,494.788 „ erhöhen wíirde, wenn unter Beibehaltung clesselben Schlüssols nicht der Durchschnitt der letzten acht, sondern nur jener der letzten fünf Jahre in Rcehnung gezogen wird. Die Ziffer dieser Schádigung wird sich hoffentlich verringern. wenn namcntlich bezüglich der Spiritus- und Zuckersteuer solche Gesetze zu Standé kommen, welche den bisherigen abnor­men Zustand beseitigen und insbesondere jener Anomalié ein Ende machen. wornach unter dem Titel der Steuerrestitution Summen zurückbezahlt werden, welche grösser siöd, als die bei den betreffenden Oonsumtionsartikeln eingenornmene gesammte Constuntionssteuer. Die ungarische Regnicolardopuíation schliesst sich bereilwilltg dem Wunsche der geehr­ten reichsrathlichen Deputation an, und der ungarische Beichstag wird ohne Zweifel mit voller Energie jedes darauf bezügliche Streben des Eeichsrathes unterstützen. dass eine radicale Umge­staltung und Verbesserung der erwáhnten Steuergesetze so rasch als móglieh zn Standé komuie. Alléin, wenn dann auch in Folge dessen zwischen den restituirten Summen und den entsprechen­den Steuereinnahmen ein günstigeres Verháltniss zum Vorschein káme, so wáre damit noch kcines­wegs jené Uugerechtigkeit beseitigt, welche in dem bisherigen Systeme der Beitragsleistung Ungarns zu diesen Restitutionen liegt, und welche ohnehin nur einigermassen sanirt vvürde, durch jenen Vertheilungsschlüssel für die Restitution, welche die ungarische Regnicolardeputation in Übereinstimmung mit den Regierungen in ihrem ersten Nuntium der geehrtcn reichsrathlichen Depu­tation empfohlen hat, und an welchem sie nach all' dem Gesagten auch fernerhin festhalten muss. Mit jenem Vorschlage der geehrten reichsrathlichen Deputation, dass aus dem Zoller­tragnisse, die im Sinne des Gesetzartikels II, 1869, stipulirten Zollregiepauschalien, und zwar für die Lander der ungarischei] Krone mit 450,000 fl., für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lander 1,400.000 fi. jahrlich abgezogen werden, insolange die diesfalligen Gesetze nicht mit Zustimmnng der sámmtlichen competenten Factoren abgeándert werden, ist die ungarische Regni­colardeputation ihrerseits vollkommen einverstanden. Dagegen ist dicse Deputation zu ihrem auf­riehtigen Bedauern nicht in der Lage, auch jenen Vorbehalten der geehrten reichsrathlichen Depu­tation beitreten zu können, wornach für den Fali, als die bestehenden Zölle erhöht oder néne Zölle eingeführt würden, bezüglich des hieraus entspringenden Mehrbetrages ein neues Übereinkom­men platzgreifen müsste. Dieser Vorbehalt wird von Seite der reichsrathlichen Deputation damit motivirt, dass im Jahre 1867, als der noch gegenwártig in Kraft stehende Ausgleich zu Standé kam, die Höhe der Zollsatze bekannt war, daher auch jener íinanzielle Werth. welchen die Gemein­samerklárung der Zolleinnahmen für jeden der beiden Theile involvirte, wahrend jetzt die Sache anders stehe, da aus den Erklárungen der beiden Regierungen bekannt sei, dass bei gewissen Zollsatzen bedeutende Erhóhungen beabsichtigt werden und sich somit nicht im Voraus berechnen lasse, welchen Einfluss diese Erhöhungen auf die Beitragsleistung jedes der beiden Theile der Monarchie zu den gemeinsamen Angelegenheiten ausüben werden. Die ungarische Regnicolardeputation gedenkt nicht die Frage zu erörtern, inwieweit es

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