Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

160 801. szám. Folgernng, welche aus der Differenz der Zolleinkünfte in beiden Eeichshálften (86-3 zu 13'7) ge­zogen wurde, dass námlich die im Reielisrathe vertretenen Lánder bei der Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte íinanziell benachtheiliget seien. Die Deputation stellte ohnehin nicht in Abrede, dass das gedachte Verháltniss keineswegs mit Genauigkeit jenem entspreehe, in welchem beidé Beichs­hálften auslándische verzollte Artikel consumiren, weil Gegenstánde, welche bei österreichischen Zollámtern verzollt wurden, für Ungarn bestimmt sein können und werden; diess wird gewiss auch bei den in dem geschátzten Nuntium angeführten Gegenstánden der Fali sein, obschon nach den Verháltnissen der geographisehen Lage und der eigenen Produktion Ungarn's zuzugeben sein wird, dass z. B. von den über die gemeinschaftliche Zolllinie eingeführten 30 Millionen Zentnern Steinkahlen ein sehr geringer Theil zum Consum in den Lándern der ungarischen Krone bestimmt ist. Die Deputation kann sich zur Begründung ihrer Ansicht über die finanzielle Benachthei­ligung der im Eeichsrathe vertretenen Lánder im AHgemeinen auf die Erklárung am Schlusse des schon citirten Exposés berufen, dass das ungarische Aerar von dem Ertrágnisse der Finanz­zölle grössere Percente erhalte, als die ungarische Bevölkerung von den Artikeln consumirt, welche dieses Einkommen bringen. Es mögé aber gestattet sein, an einem bestimmten wichtigen Artikel speciell nachzuwei­sen, dass weder die Basis, von welcher die reichsráthliche Deputation ausging des Haltes entbehre, noch die daraus gezogenen Folgerungen unrichtig sind. Dieser Artikel ist Kaffee, und aus dem Grundé zur Beweisführung besonders geeignet, weil die diesfálligen nicht anzufechtenden Daten dem Exposé entnommen sind, das von der königl. ungarischen Eegierung dem Entwurfe des Zoli- und Handelsbündnisses beigegeben wurde. Hienach betrug der Consum an Kaffee in Ungarn wáhrend der Jahre 1868. —1874. zusammen 556,000 Zentner, dagegen der Import in die österreichisch-ungarische Monarchie nach fünfjáhrigen Durchschnitten gerechnet jáhrlich 1866. —1870. 453,000 Ztr., 1871—6875. 609,000 Zentner, daher nach diesem Durchschnitte wáhrend der Jahre 1868.—1870. zusammen 1.359.000, wáhrend der Jahre 1871.—1874. zusammen 2.436,000 und im Ganzén wáhrend des obigen sie­benjáhrigen Zeitraumes 3.795,000 Zentner. Es entfielen demnach von dieser Gesammtsumme auf die Lánder der ungarischen Krone l4 , 65°/ 0 und auf die im Eeichsrathe vertretenen Lánder 85­35°/o­Die Zölle betrugen (8 fi. per Zentner) 30.360,000 fi., wovon auf den Consum der Lánder der ungarischen Krone 4.448,000 fi., auf die im Eeichsrathe vertretenen Lánder 25.912,000 fl. ent­fielen. Nach dem Verháltnisse von 31'4°/o : 68­6°/ 0 kamen aber den Lándern der ungarischen Krone von jenem Betrage 9.533,040 fl. alsó um 5.085,040 fl. oder für ein Jahr um 726,434 fl. mehr zu Guten, mit welchem jáhrlichen Betrage sich bei dem Artikel Kaffee alléin die fmancielle Benachtheiligung der im Eeichsrathe vertretenen Lánder berechnet. Die Deputation muss sich erlauben noch auf eine Beziehung aufmerksam zu machen, in welcher die Erklárung der Zolleinkünfte als gemeimame Mnnahme für die im Eeichsrathe ver­tretenen Lánder, einen wenn gleich der Ziffer nach minder bedeutenden flnanciellen Nachtheil nach sich zieht. Davon abgesehen würde námlich von den ermittelten gemeinsamen Auslagen iti ihrer Totalüat vorerst das schon besprochene zweipercentige Prácipuum abzurechnen sein, ja die­ses würde, nach dem oben auseinandergesetzten auch dann zu geschehen habén, wenn die Zoll­einkünfte bloss als Beitráge der beiden Eeichshálften anzusehen und gleich anderen Beitrágen derselben zu behandeln wáren, ohne als „gemeimame Einnahme" erklárt zu sein. Denn nur als „gemeinsame Mnnahmen" vermindern sie von selbst, gleich anderen eigenen Einnahmen die ge­meinsamen Auslagen, ünd kann erst bezüglich der so verminderten Summe von „Beitrágen" der beiden Eeichshálften, daher auch von Berechnung eines Prácipuums die Eede sein. Die Deputation schlug jedoch schon in ihrem ersten Nuntium vor, dass die reinen Zoli-

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