Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

114 777. szám. Artikel 12. Die duroh das Editto politico den Handelsschiffen auferlegte Verpflichtung zur Ueber­sohiffung mittelloser Angehöriger der österreichiseh-ungarischen Monarchie aus auswártigen Háfen in das Inland hat auf die Dampfboote des österreichiseh-ungarischen Lloyd in folgender Weise Anwendung zu flnden: a) Der österreichisch-ungarisohe Lloyd ist verpflichtet, in den von ihm berührten Háfen des Auslandes, über sohriftliohe Aufforderung der k. und k. Consular-Behörden oder k. und k. Gresandtschaften, die heimzusendenden Seeleute oder andere mit der Seematrikel versehene Indi­viduen zu übernehmen und selbe in den Fállen ganz unentgeltlich, folglich auch ohne Anspruch auf die Vergütung oder Verpfiegskosten, nach Triest, Fiume oder einen anderen auf der Fahrt anzulaufenden inlándischen Hafen zu überschiffen, wenn nicht die allenfalls gesetzlich dem Rheder oder dem Bergungserlös obliegende Kostenvergütung der Heimsendung durch die betreffenden Behörden hereingebracht wird. Den obigen kostenfrei beförderten Individuen wird Unterkunft und Verpflegung gleich den Passagieren III. Rlasse gewáhrt werden, und es steht dem Commandanten des Dampfers frei, sie geeigneten Falles wáhrend der Ueberfahrt im Dienste des Schiffes zu verwenden; die Lloyd-Agenten und Capitáne sollen aber in der Eegel nicht verhalten werden, gegen ihre Zustim­mung mehr als vier Individuen auf einem Schiffe zu gleicher Zeit zu übernehmen. b) Für sonstige, über schriftliche Aufforderung der k. und k. Consularámter oder kais. und königl. Gesandtschaften heimzusendende mittellose Angehörige der österreichiseh-ungarischen Monarchie ist jedesmal die tarifmássige Passagegebühr der III. Klasse nebst den Verpfiegskosten mit táglich 50 kr. zu vergüten, welche Vergütung in Triest oder Fiume durch die betreffende Seebehörde über den Nachweis der stattgefundenen Beförderung veranlasst werden wird. In gleicher Art wird auch in den ad a) ausgenommenen Fállen der Hereinbringung eines Ersatzes für den Transport von Seeleuten die nachtrágliche Erfolgung der Vergütung an den Lloyd veranlasst werden. Dieselben Bedingungen wie für den Transport mittelloser Angehöriger der österreichiseh­ungarischen Monarchie, habén auch für die über Ansuchen inlándischer Behörden erfolgende Beförderung mittelloser, aus der Monarchie in ihre Heimat abgeschafften Auslánder Anwendung zu flnden. c) Bei den oben ad a) und b) bezeichneten Heimsendungen wird darauf Rücksicht ge­nommen werden, dass Kranke (namentlich auch Irrsinnige), dann Verbrecher und Háftlinge, nur in solcher Weise auf den Lloydbooten eingeschifft werden, dass jede unzukömmliche Störung oder Belástigung der Passagiere vermieden wird, und dass für die nothwendige Beaufsichtigung die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden. Artikel 13. Insoferne die Dampfschifffahrts-Unternehmung des österreichiseh-ungarischen Lloyd den Postverkehr vermittelt, wird sie für die Dauer des gegenwártigen Vertrages als ein zum Betriebe der k. k. österreichischen und der königlich ungarisohen Staats-Postanstalten gehöriges Institut angesehen und unterliegt als solches allén bezüglichen Bestimmungen der Postgesetze und Vor­schriften. Artikel 14. Die k. k. österreichischen und königlich ungarisohen Postanstalten habén das Recht, allé dem Personentransporte gewidmeten Dampfschiffe des österretchisch-ungarischen Lloyd auf allén

Next

/
Oldalképek
Tartalom