Képviselőházi irományok, 1875. XVI. kötet • 559-609. sz.
Irományszámok - 1875-608. Törvényjavaslat, a déli vasut megosztása, illetőleg olaszországi vonalainak eladása tárgyában létrejött állami szerződés beczikkelyezéséről
336 608. szám. II) alatti melléklet a 608. sz. irományhoz. » A m. k. közmunka- és közlekedési minister, és a cs. k- kereskedelmi minister között levelezés eredményét képező átirat. Abschrift einer Note des k. k. Handelsministers Johann Bittér von Chlumeeky ddo. 22. Február 1876. Z. 298/H. M. Reservirt, an Sr. Excellenz den Herrn kön ung Minister für öffentl. Arbeiten und Oommunioationen Thomas von Péchy. Euer Excellenz! Ich habé den Inhalt der geschátJen Note vom 20. Február d J. Z. 12. prás. res. zur Kenntuiss des diesseitigen Ministerrathes gebraeht und beehre ich mioh auf Grund der von demselben gefassten Beschlüsse in dessen Namen mitzutheilen, aass die diesseitige Eegierung von der Überzeugung ausgeht, dass mit der Südbahn abzuschliessende Ubereinkommen überhaupt den rechtlichen Verháltnissen der beiderseitigen Eegierungen in Beziehung zur Südbahn in keiner Beziehung zu prájudiciren könne und dass, sowie die diesseitige Eegierung ihrerseits auf ihren rechtlichen Standpunkten durchaus beharrt, sie daher auch kein Bedenken trügt, die gewünschte Erklárung abzugeben, dass 1. unter dem im Art. II. des mit der Südbahn anlásslich des Verkaufes der italienischen Linien abzuschliessenden Protokollar-Übereinkommens erwáhnten-Ausdrücke: „LinieWien-Triestetc." allé jené Linien verstanden werden, welche zur Zeit des Verkaufes dieser Linien an die Südbahn den Gegenstand des Verkaufes gebildet habén ; 2. dass der Umstand, wornach im Art II. des fraglichen mit der Südbahn abzuschliessenden Ubereinkommens darüber, zu wessen Gunsten die dórt stipulirten 27.446,892 fi. 75 kr. und 80 Millionen Lire einzuzahlen sein werden, keine Bestimmung getroffen ist, weder in Hinsicht der reicMiőhen Natúr der bis nun unter diesem Titel gezahlten und noch zu zahlenden Summen, noch aber in Hinsicht des Standpunktes der kön. ung. Eegierung — nach welchen selbe diese Summen als zu den gemeinsamen Activen gehörend betrachtet — in irgend welcher Weise ein Prájudic bilden könne. Űbrigens ist die diesseitige Eegierung jederzeit béreit, auf Wunsch der kön. ung. Eegierung in die Verhandlungen wegen Trennung des in den beiderseitigen Gebieten liegenden Netzes der Südbahn einzugehen und sieht den diesbezüglichen Vorschlagen der kön. ung. Eegierung entgegen. Schliesslich beehre ich mich mitzutheilen, dass ich Herrn Hofrath v. Eibáry in kurzem Wege von dem Inhalte dieser Note Kenntniss gégében habé, und dass somit, da die Südbahn auch unsererseits verhalten werden wird, in Bezúg auf die Aufstellung einer selbststándigen Vertretung, die nunmehr von der kön ung. Eegierung formulirte Erklárung abzugeben kein Anstand mehr bestehcn wird, das mehrerwáhnte Protokollar-Übereinkommen seitens des genannten Vertreters der kön. ung. Eegierung zu unterfertigen. * Grenehmigen etc folytatott