Képviselőházi irományok, 1872. XI. kötet • 537-573. sz.
Irományszámok - 1872-556. Az osztályok előadóiból alakult központi bizottság jelentése a főrendiház által „a catasteri felmérésről” szóló törvényjavaslatra tett módositások tárgyában - 1872-557. Törvényjavaslat, a magyar keleti vasut függő adósságainak rendezéséről
557. SZÁM. 155 ARTIKEL IV. Das Consortium ist berechtigt, statt des Reportgescháftes sich jederzeit zur Übernahme der Obligationen ohne Rücklieferung zu erklaren, und zwar ganz oder theilweise in beliebigen Raten nicht unter 600.000 fl. nomin-al, soweit die Wiederabnahme in Gemassheit der Bestimmungen des Art. 2 nicht stattgefunden hat. Auf jeden Nominalbetrag, für welchen diese Erklárung abgegeben wird, hat das Consortium gleichzeitig mit der Erklárung dem kön. ung. Finanzminister zehn %, 3 fl. für 2 Thaler gerechnet in Thaler-Wahrung zu vergüten, beziehungsweise in Berlin zur Verfügung zu stellen. Der bei der Lieferung (Art. 1) bezahlte antheilige Betrag und diese Vergütung bilden alsdann den Uebernahmspreis. ARTIKEL V. Die kön. ung. Regierung wird als Garant der Anleihe II. Emission der ung. Ostbahn für dise Anleihe, für Zinsen sowohl wie Kapital, die selbstschuldnerische Verpflichtung übernehmen, und die Erklárung hierüber nach dem anliegenden "Wortlaute auf der vierten Seite der Obligationen ausfertigen lassen. ARTIKEL VI. Das kön. ung. Finanzministerium wird die Zahlung der Zinsen, so wie die Rückzahlung des Kapitals der Obligationen an Stelle der ung. Ostbahn ausser bei der kön. ung. Staats-Centralkassa in Budapest bei der ung. allgem. Creditbank \ Wien „ , k. k. priv. österr. Creditanstalt für Handel und Geverbe f in österr. Wahrung in Silber n n S. M. v. Rothschild Mór Wodianer in Berlin bei der Direction der Discontogesellschaft \ in deutgcher Reichswah . c -r,, . . .., / rung nach dem Verhalt. , . S. Blejchroder nisge yon % Mark deufr _ -3, ,. . .,, , . ,, , ,. ., ,... _ . ( scher Reichswahrung für . Frankfurt a./M. bei M. A. Rothschild u. Sohne K fl ögter w& ^ ^ der Filiale der Bank für Handel und Industrie Silber pomiziliren, rechtzeitig die zur Einlösung erforderlichen Fonde überweisen, und jeder betreffenden Stelle als Provision auf Zins-Coupons y 4 % ihres Einlösungsbetrages sodann auf das Kapital 78% ihres Einlösungsbetrages vergüten. ARTIKEL VII. Das kön. ung. Finanzministerium ist berechtigt am 31. d. Monats statt der 30.000,000 fl. Obligationen II. Emission der ung. Ostbahn L 1.850,000 6% ung. Schatzanweisungen vom Jahre 1873. mit laufenden Zinscoupons vom 1. Dezember 1873. ab, zu liefern, hat jedoch den Umtausch gegen die ersteren Obligationen spatestens bis zum 31. Marz d. J. in Berlin zu bewirken. 20*