Képviselőházi irományok, 1872. IX. kötet • 478-534. sz.

Irományszámok - 1872-516. Pótjelentés a keleti vasut ügyének állásáról

172 516. SZÁM. §. 10. Auf Grund der durch die Einlösung der ung. Ostbahnactien disponibel werdenden Garantie ereirt der Staat im Verháltnisse von 3:1 bis zu 10 Millionen Gulden Pfandbriefe, welche in Form und Wesen den vorbezeichneten 20 Millionen Pfandbriefen vollkomraen gleich sind, und ertheilt dem Consortium die Option bis Ende des Jahres 1874, dieselben zu dem im §. 9 festgesetzten Course und Bedingungen zu nehmen oder nicht. §11­Die Auszahlung der Coupons sowie die zur Rückzahlung gelangenden Staatspfandbriefe sollen an den von dem Consortium hiezu bestimmten Platzen einlösbar sein, wofür die kön. ung. Regierung die entspringenden Kosten tragt. Die Coupons dieser Staatspfandbriefe sowie die rückgelösten Obligationen sind von jeder wie immer gearteten Steuer befreit, und können auch in der Zukunft mit keiner solchen belastet werden. §. 12. Die kön. ung. Regierung vepflichtet sich vor Ablauf der im §. 4 eingeráumten Einzahlungs­periode die Emission irgend eines andern mit Gewinust verbundenen Staatsanlehen nicht negociren und ein derartiges Anlehen nicht zur Emission bringen zu lassen. §• 13. Die Anleihecontrahenten machen den Vorbehalt, das vorliegende Oífert nur insofern aufrecht zu erhalten, als der englische Geldmarkt in der Emission dieser Staatseisenbahnlose und der Staats­pfandbriefe keine Beeintrachtigung des Anleihevertrages vom November v. J. erblickt, und dass ins­besondere das Haus R. Raphael & Sons in London die Erklarung abgibt, dass die Emission dieser Anleihe auf die Cotirung der ungarischen Anleihe in London und überhaupt auf derén Begebung kei­nen nachtheiligen Einfluss übt. §. 14. Wenn Euere Excelenz das vorstehende Oífert Namens des h. k. ung. Ministerrathes anneh­men, die kön. ung. Regierung die Verpflichtung übernimmt, die betreifenden Gesetzesvorlagen *>ei der Legislative einzubringen und zu vertreten, und die Ostbahngesellschaft bis 16. Marz d. J. die im §. 6 pracisirte Erklarung abzugeben und damit das Optionsrecht ausgeübt hat, erklart sich das Consor­tium, wenn nicht inzwischen politische oder finanzielle Krisen eintreten sollten, bis zum Schlusse der gegenwártigen Landtagssession und keinesfalls bis nach dem 1. Juni d. J. gebunden, damit die Legis­lative des Königreichs Ungarn die zur Durchführung derselben nöthigen Gesetze einbringen könne. §. 15. Die Ausführungsmodalitáten dieses Uebereinkommens werden einer spateren Vereinbarung vorbehalten. Oesterr. alig. Bank. Franco-oesterr. Bank. Die k. k. priv. österreichische Vereinsbank. A másolat hiteléül: Bozóky István s. k., s. h. aligazgató.

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