Képviselőházi irományok, 1872. IX. kötet • 478-534. sz.

Irományszámok - 1872-516. Pótjelentés a keleti vasut ügyének állásáról

242 510. SZÁM. 10-ik melléklet a 400. sz. irományhoz. Erklarung. Nachdem die Direktion der priv. österr. Nationalbank in ihrer Rathssitzung vom 26. Juui 1. J. den Beschluss gefasst hat, dass sie den, in dem Vorschuss-Consortium der ung. Ostbahn bethei­ligten 4 Bankén gegen Verpfandung von 20 Millionen Prioritaten der ung. Ostbahn zweiter Emis­sion zum Kurse von 67°/ 0 und á reson von 70°/ 0 dcs Kurswerthes einen Vorschuss von fl. 9.300.000 auf 3 respective sechs Monate erst dann ertheilen könnte, weim von Seite des bezogenen Consortiums vor Allém eine Erklarung des kön. ung. Ministeriums einverstandlich mit der ung. Ostbahngeselischaft des Inhaltes beigebracht wáre, dass 1) die Verpflichtung des ung. Staates zur Zahlung der, der ung. Ostbahngeselischaft zuge­sicherten Garantiesumme eine unbedingte ist; 2) dass keine wie immer gearteten Ansprüche des ung. Staates an die ung. Ostbahngeseli­schaft eine Sistirung, theilweise oder ganzliche Verweigerung der Zahlung dieser Garantiesumme be­gründen können ; 3) dass auch die ung. Ostbahngeselischaft keinen Anspruch auf die vom Staate zu zah­lende Garantiesumme den Prioritaten-Besitzern gegenüber erheben kann, endlich 4) dass die ung. Regierung für die Abwicklung des Vorschuss-Gescháftes sechs Monate nach dessen Behebung bei der ung. Ostbahngeselischaft einwirke, so erkláren wir im Namen der ung. Regierung: ad 1) die Verpflichtung des ung. Staates zur Zahlung der, der ung. Ostbahngeselischaft zugesicherten Garantiesumme beruht auf dem Gesetzartikel XLV vom Jahre 1868, laut welchem der Geseilschaft für jede in Betrieb gesetzte Bahnmeile ein Reineinkommen von 47.350 fl., wovon 46.750 fl. auf die Zinsen und 600 fl. auf die Amortisationsquote entfallen, — derart zugesichert ist, dass im Falle die Reinertrágnisse á n r Bahn per Meile die oberwahnte Summe nicht erreichen würden, der Staat den Ausfall decken wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der auf diese Weise zugesicherten Summe ist eine eben so unbedingte, wie bei allén übrigen durch den ung. Staat garantirten Bahnen. ad 2) keine wie immer gearteten Ansprüche des ung. Staates an die ung. Ostbahngeseli­schaft können eine Sistirung, theilweise oder ganzliche Verweigerung der Zahlung dieser Garantie­summe begründen. Hiebei ist jedoch selbstverstandlich, dass die Geseilschaft verhalten scin wird, diese Zahlungen zur Verzinsung und Amortisirung ihrer Prioritaten I. und II, Emission zu vcrwenden, der erfolgende Erlös der Prioritaten II. Eraiss'ou hat zur Begleiclmng aller auf der Geseilschaft lastenden Schulden und Forderungen, und zwar in erster Reihe jener der 4 Bankén, eventuell der auf die ob­erwahnten Prioritaten II. Emission durch die priv. österr. Nationalbank den erwáhnten 4 Bankén ge­wáhrten, dann der von dem Staate der Ostbahngeselischaft geleisteten Vorschüsse zu dienen. ad 3) Gegen die von der ung. Ostbahngeselischaft bezüglich dieses Punktes abgegebene Erklarung hat die ung. Regierung keine Einwendung.

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