Képviselőházi irományok, 1872. IX. kötet • 478-534. sz.

Irományszámok - 1872-516. Pótjelentés a keleti vasut ügyének állásáról

228 516. SZÁM. wie es die Mission war, nach Wahrheit geforscht, sondern nur ein im Vorhinein beschlossenes Urtheil zu beschönigen getrachtet. Wir erlauben uns nur einige Beispiele hervorzuheben. Es wird die Existenz der Gesellschaft, weil dieselbe angeblich nicht in gesetzlicher Form constituirt worden sei, geleugnet, hiebei aber ganz übersehen, dass die gesetzliche Existenz einer Gesellschaft ausschliesslich durch die handelsgerichtliche Registrirung begründet wird, und merk­würdig ist es wohl auch, dass die Verfasser, welche die rechtliche Existenz der Gesellschaft in Frage stellen, doch darüber ganz beruhigt sind, dass es die Gesellschaft ist, von welcher sie ihre Mission empfangen habén. Es wird in dera Elaborate ausdrücklich die Stelle hervorgehoben, in welcher es heisst, dass unser Bevollmáchtigter mit den Gebrüdern Warring in Paris nur zufállig zusammengekommen sei, und doch wollte Angesichts der französischen Legislative hiermit nur zum Ausdrucke gebracht werden, dass die Contrahenten weder ihr ordentliches Domicil in Paris hatten, noch dórt election de domicile gemacht habén. Es ware wohl den Verfassern des Exposé's nicht schwer gewesen, sich aus dem französischen Gesetze die erforderliche Aufklarung über die Bedeutung jener unbedingt nothwendigen Stelle zu erholen, da der Mangel derselben die Folge gehabt hatte, dass der Vertrag, der in Oesterreich-Ungarn seine Wirksamkeit aussern sollte, der fremden Jurisdiction unterworfen gewesen wáre. Das Elahorat stellt den Satz auf, dass die in dem Pariser Vertragé enthaltene Abtretung der Concession gesetzlich ungiltig sei, weil der Concessionár seine Concession nur an eine von ihm zu bildende Actien-Gesellschaft abzutreten berechtigt war. Nichtsdestoweniger werden aus dieser ungil­tigen Abtretung der Concession die ungeheuerlichsten Consequenzen so abgeleitet, als ware diese Ces­sion vollkommen rechtsbestandig gewesen. Es wird der Satz aufgestellt, dass der Verwaltungsrath als unser Bevollmáchtigter zu be­trachten sei. Und doch liegt es in den Protocollen des Verwaltungsrathes vor, dass die Bestellung der bei weitem grössten Mehrzahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes durch den Concessionár Warring erfolgt sei, und es hatte in der That nur einer Durchsicht der zwischen dem Verwaltungsrathe und uns gepflogenen Correspondenz bedurft, um den Autoren des Elaborates die Ueberzeugung zu ver­schaffen, dass die Stellung, welche der Verwaltungsrath uns gegenüber eingenommen, eine dem Man­dats-Verhaltnisse vollkommen entgegengesetzte gewesen sei. Das Comité bezeichnet die für die Administrationskosten ausgeworfene Summe, welche für jedes der beiden ersten Baujahre ö. W. fl. 150.000, für jedes folgende Jahr ö. W. fl. 100.000 be­trug, als so minim, dass es hiedurch dem Verwaltungsrathe unmöglich geworden, die Kosten einer ausreichenden Controlle des Baues zu bestreiten. Wenn das Comité, um sich diesfalls in der That Belehrung zu verschaffen, es der Mühe werth gefunden hatte, mit dieser Bestimmung des Vertrages gleiche Bestimmungen anderer Eisenbahnvertrage zu vergleichen, so würde es die Ueberzeugung erlangt habén, dass diese Dotation des Administrationsfondes eine sehr reiche gewesen, und Sachverstándige würden das Comité belehrt habén, dass mit solcher Dotation die Kosten der scharfsten Controlle ge­deckt werden kőimen. Man wagt die Behauptung, dass die in dem Pariser Vertragé und dem Bordeau-Regulateur vorkommenden Geldbetrage oder Percentsatze, weil dieselben ohne weitere Bezeichnung der Wahrung aufgeführt werden, als in Silberwahrung geltend zu betrachten seien, und stützt hierauf auf Grund einer ganz falschen Rechnung kolossale Ersatzansprüche, ungeachtet es zu den allerlandlaufigsten Grund­satzen der Jurisprudenz gehört, dass dórt, wo nicht ausdrücklich Silberwahrung ausgesprochen ist, nur österr. Wahrung Papiergeld zu verstehen sei und ungeachtet jeder Schatteu eines Zweifels schwin-

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