Képviselőházi irományok, 1872. VIII. kötet • 463-477. sz.

Irományszámok - 1872-475. A közmunka és közlekedési- és pénzügyi ministerek együttes jelentése a keleti vasut ügyének állásáról

475. SZÁM. 191 terreichische Bank in "Wien berechtigt ist, für die in folge eines solches Zwischenfalles vacaní gewor­dene Verwaltungsrathsstelle, einen Nachfolger nach ihrer Wahl zu ernennen, welche Ernennung sodann dureh die statutenmássig von Seite des Verwaltungsrathes erfolgte Wahl der Betreffenden, der Anglo­Oesterreichischen Bank nahmhaften Persönlichkeit anstandslos anzuerkennen ist. ARTIKEL IV. In Uebereinstimmung mit der im Artikel III. erwáhnten Stipulation wird nun von den un­terzeichneten künftigen Mitgliedern des ersten Verwaltungsrathes im Namen des letzteren und bezie­hungsweise der Actien-Gesellschaft der königlich. priv. ung. Ostbahn der Anglo-Oesterreichischen Bank hiemit das Recht zuerkannt, wahrend der statutenmássigen Funktionsdauer des ersten Verwaltungs­rathes, d. i. wahrend der ersten fünf Jahre des Bestehens der Gesellschaft die durch ein aus was immer für Grundé erfolgtes Ausscheiden eines der Herrn Sr. Excellenz Edmund Grafen Zichy, Gustav Springer und Ignatz Bocskay allfállig erledigte Stellen im Verwaltungsrathe durch Personen ihrer Wahl derart zu ersetzen, dass die Anglo-Oesterreichische Bank die von ihr gewahlte Persönlichkeit dem Verwaltungsrathe der k. priv. ung. Ostbahn namhaft zu machen und der Verwaltungsrath diese Persönlichkeit anstandslos statutenmássig zu seinen Mitgliede zu wahlen verpflichtet ist. Dasselbe Recht soll der Anglo-Oesterreichischen Bank auch zustehen, wenn einen der von ihr zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes vorgeschlagenen vorerwahnten drei Herren die Bestátigung der hohen ungarischen Regierung versagt werden sollte. ARTIKEL V. Da die unterzeichneten pnísumtiven Mitglieder des ersten Verwaltungsrathes der k. ung. priv. Ostbahn noch nicht definitív von Seite der ungarischen Regierung bestátigt sind, so verpflichtet sío sich für den Fali als die Bestátigung erfolgen sollte, das vorliegende Uebereinkommen nach er­folgter Constituirung der Gesellschaft definitív von dem Verwaltungsrathe der letzteren genehmigen zu lassen, und erklaren ausdrücklich für die unbedingte Genehmigung desselben zu haften und von der erfolgten Ratifikation die Anglo-Oesterreichische Bank durch Mittheilung einer mit der Genehmi­gungsklausel versehenen und der Firma der Gesellschaft unterzeichneten Abschrift dieses Ueberein­kommens sofőrt zu verstandigen. — Dieses Uebereinkommen wurde in zwei Original-Exemplaren ausgefertigt von welchen eines der Anglo-Österreichischen Bank zu Hánden ihres oberwahnten Ver­treters übergeben wurde, wahrend das zweite Exemplar von Sr. Excellenz dem Herrn Nikolaus Báron Vay im Namen der unterzeichneten prasumtiven Mitglieder des ersten Verwaltungsrathes in Verwah­rung genommen wurde. Urkund dessen nachstehende Unterschriften: Pest, am 16. Február 1869. Nikolaus Brn Vay m. p., Brn Bánffy Albert m. p., H. v. Lévay m. p., Verwaltungrath, John Paget m. p., Bocskay Ignátz m. p., Gráf Wass Samu m. p., Ralph Earle m. p., Trauschenfels, Emil m. p., Dr. Rudolf Schwingenschlögel m. p., Ludwig v. Bottlik als Schriftführer m. p. A másolat másolatának hiteleül: s h. aligazgató.

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