Képviselőházi irományok, 1872. VIII. kötet • 463-477. sz.

Irományszámok - 1872-475. A közmunka és közlekedési- és pénzügyi ministerek együttes jelentése a keleti vasut ügyének állásáról

94 475. SZÁM. Zu §. 3. Sollte die a. h. Sanktion der Concessions-Ertheilung bis zum 1. Dezember 1. «L nicht erfolgt sein, so erlischt die verbindliche Kraft dieses Offertes. Für die Einhaltung des vorgeschriebenen Vollendungs-Termins (20. December 1869) kann nur in so weit gehaftet werden, als nicht von Seite der Lieferanten, der von der h. Regierung bestell­ten Materialien oder von Seite der Unternehmer der von der h. Regierung laut Ausschreibung von 27. Juli d. J. zu vergebenden Bauarbeiten oder durch Renitenz der expropriirten Grundstücke eine Verzögerung eintritt. — Hinsichtlich des zu übernehmenden technischen und administrativen Perso­nales sollen die Concessionáre berechtiget sein, die betreffenden Herrn Beamten mit einer dreimonat­lichen Gehaltsabfertigung jederzeit zu entlassen, ohne für etwaige weitere Ansprüche derselben, welche nur gegen die h. Regierung geltend gemacht werden könnten, einstehen zu müssen. Hinsichtlich der Vertragé, in welche die Concessionáre als Rechtsnachfolger der, der h. Regierung eintreten sollen, wird bedungen, dass wenn aus diesen Vertragén, was immer für Rechts­streitigkeiten entstehen, oder die Contrahenten bezüglich der Materialien oder Arbeiten Mehrfordei un­gen über die kontraktlichen Preise wann immer erheben, die hohe Regierung die Durchführung solcher Prozesse selbst übernehmen, ohne von den Concessionáren, welche lediglich die Kontraktspreise zur Basis nehmen und auszuzahlen verpflichtet sind, weiters Vertretung evcntuell Ersatz zu beg^hren. Ebenso trifft selbstverstandlich die Koncessionáre hinsichtlich der vor Uebernahme der Linie beigestellten Materialien und ausgeführten Arbeiten keinerlei Verantwortung oder Haftung Hinsichtlich der an die h. Regierung zu leistenden Rückzahlungen wird bedungen: a) Dass die Zahlung auch früher als sechs "Wochen vom Tagé der Uebernahme geleistet werden darf, b) dass die zu vergütenden sieben ein halb Percent Zinsen nur bis zum Tagé der wirk­lichen Zahlung laufen; c) dass es den Concessionáren, mit Rücksicht auf etwaige ungünstige Lage des Geldmarktes, frei stehen soll, innerhalb sechs Wochen vom Tagé der Uebernahme, nur die Halfte der betreffenden Zahlungen zu leisten, die andere Halfte aber erst binnen weiteren sechs Wochen zu erlegen. Sollte der für die k. ung. Eisenbahn-Baudirektion geforderte Kostenbeitrag von 40°/ 0 die Summe von 60.000 Gulden ö. W. übersteigen, so hatte die Vergütung des Mehrbetrages zu entfallcn. Zu §. 6/a. Die Vorarbeiten für die Linie von Klausenburg nach Kronstadt an der walaehi­schen Grenze, sammt zwei Bahnen, welche nach der bestehenden Instruktion, die Vorlage eines Lan­genprofiles und eines Situations-Planes umfassen, sind wegen der Eventualitat ungünstiger Witterungs­verháltnisse bis 1-ten Juli 1869 vorzulegen. Bei Berechnung der verlangten Garantie-Summe habén die gehorsamst Unterzeichneten bezüglich der vom hohen Ministerium zu vergebenden Arbeiten, die in der Ausschreibung vom 27-ten Juli d. J. fixirten Summen als Basis angenommen. Sollten diese Arbeiten um niedrige Summen vergeben werden, so verpflichten sich die Con­cessionáre den Minderbetrag baar der h. Regierung zu vergüten, wogegen sie die gleiche Vergütung eines etwaigen Mehrbetrages beanspruchen. Unter diesen Bedingungen bitten die Unterzeichneten: ihnen die Concession für die Strecke Grosswardein-Klausenburg gegen eine Zinsengarantie von 55.600 fi. sage Gulden fünfundfünfzigtausend sechshundert ö. W. in Silber per Meile jahrlich inclusive Amortisation zu ertheilen, wobei die Emis­sion von Aktién und Prioritatsobligationen, je zur Halfte des Nominalkapitales in Áussicht genommen isi Bei Ermittlung dieser Garantie-Ziffer wurde die von der h. Regierung reservirte Fakultat des Rückkaufes zum Zwecke der Fixirung eines möglichst niedrigen Rückkaufs-Preises in Rech-­nung gezogen.

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