Képviselőházi irományok, 1869. XVI. kötet • 1441-1460. sz.
Irományszámok - 1869-1441. Jelentése a vallás- és közoktatásügyi ministerium felügyelete és kezelése alatt lévő különféle alapok és alapitványok jogi természetének megvizsgálására kiküldött 12 tagu bizottságnak
1441. SZÁM. 83 und zw.ar 200 fi. für Kost, Licht und und Bedienung, 100 fl. hingegen auf die Kleidung welche letztere Summe jeder deficiens zu Handen bekommen wird. In dieser bei Eegulirung einer' Diaeces sehr nöthigen Absicht müssen demnach ex Cassa Episcopali jahrlich 1000 fi. bestimmt werden. Die Wohnung für diese Deficienten belangend, so wird für selbe in jenen Theil der Bischöfiichen Eesidenz, welcher pro Seininario Cleri junioris angetragen worden ist, ein Stockwerk angewiesen worden. Zweitens Die Eegulirung der Diaeces graeci ritus Catholicorum zu Grosswardein betreffend. Bis nun zu hat der griechisch katholische Bischof von Grosswardeiu aus den Einkünften des erledigten Bisthums ~ fi. die 5 Capitulares aber insgesamt 2800 fi. genossen, für das Seminarium sind 1200 fi. ausgemessen, pro Dote Ecclesia Cathedralis 500 fi. pro Sartis tectis der Bischöfiichen Eesidenz 300 fi. welche Posten zusammen eine Summe von 10,800 fi. ausmachen, dann wird für die vice Erzpriester, Pfarrer, Cantores, und Schulmeister des griechisch katholisehen ritus aus der Bischöfiichen Cassa eine Summe pr 5197 fi. an Naturalieu, und />u Geld geschlagen 209 fl. 42 kr. mithiu in totó 16,206 fl. 42 kr. jahrlich abgereichet, da anbei für die beider griechisch katholisehen Grosswardeiner Kirche bestehenden zwei Cantores ein etwas höheren Gehalt, für einen Consistorial Fiscalen hingegen, und jenen der zugleich das Amt eines Notarii und Protocollisten versiehet ebenfalls etwas jahrliches bestimmet werden muss, als habén wir denen beiden Cantoribus jeglichen eine Zulage von 50 fl. für beidé alsó 100 fl. dern Fiscal des Consistorii eine Eemuneration von jahrlichen 50 fl. dann dem Notario, und Protocollisten einen Gehalt von jahrlich 130 fl. gnádigst bewilliget. Damit jedoch bei dieser griechisch katholisehen Grosswardeiner Diaeces ebenso wie bei der latini ritus allén sich dabei ergebenen Gebrechen abgeholfen, die Pfarrer und Schulmeister versehen, die Gebaude, wo keine Behilfe anzuhoffen ist, nach und nach erbauet werden, so werden hierzu per aversionem jahrlich 8500 fl. so wie für die Erfordernissen der lateinischen Diaeces ausgernossen, welche überhaupt zur Verbreitung der heiligen Union verwendet werden müssen, und damit eben so fürzugehen sein wird, wie es eben bei der Anweisung einer gleichen Summe für die lateinische Diaeces angemerkt worden. D r í 11 e n s. Habén Wir ebenfalls auf die Yersicherung der zum Aufnahm der heiligen Union überhaupt gemachten, und auf das Grosswardeiner Bisthum radicirten Stiftungen unser gnadigstes Augenmerk gewendet, unter diese Eubrik gehören die für die Munkacser Diaeces gemachten Anweisnngen und zwar für die Capitulares über das was ein jeder von ihnen aus der Cassa parochorum ohnehin schon beziehet, sind noch insgesamt von den Einkünften des Grosswardeiner Bisthums angewiesen worden 3400 fl für die vier Wallachischen Professoren 650 fl. für die zwei Vicarien 800 fl. für die Unterhaltung eines Consistorial notarii und fiscalis 500 fl. für das Munkácséi" Seminarium 3000 fl. und da bei Einrichtung dieses Munkacser Bisthums für die Domkirche nichts sicheres titulo Dotio bestimmet worden,'als „werden dem .Munkacser Bischofen titulo dotis pro praeterito namlich von 26-ten Juli 1776 als den Tag der wegen Dotirung der Cathedral Kirche erflossenen allerhöchsten Eesolution per aversionem -^- fl. als eine Vergütung ein für allemal za entrichten sein, wo hingegen die Dot Ecclesiae Cathedralio für das künftige und zwar von 1-ten Juli d. J. als den Tag wo allé diese neuen Anweisungen ihren Anfang nehmen werden, alljahrlich auf 1800 fl. festgestellet wird, hierbei wird jedoch der freien Wahl des Bischofes überlassen, das Exjesuiten Gut K onezháza, wenn selbes neuerdings. ordentlich conseribiret, die Ertragniss desselben gewissenhaft erhoben, und geschátzet sein wird, solches in dem neu auszufallenden Schatzungspreis anzunehmen, wo sonach dem Fundo Studiorum die Bonifieation aus dem auf das Grosswardeiner Bisthum radicirten Capital der jahrlich auf 1800 fl. bestimmten Dotirung geleistet, und der Uiberrest ihre Bischofen in Baarem abgeführet, oder aber widrigenfalls seine ganze Dotirung aus dem ausgemessenen Fond des Grosswardeiner Bisthums in Baarem zu bezahlen sein wird.