Képviselőházi irományok, 1869. III. kötet • 241-347. sz.

Irományszámok - 1869-263. A fiumei kérdés ügyében kiküldött magyar bizottság jelentése az országgyüléshez

263. SZÁM. 77 eingeladen wurden, in der Sache selbst bei deron gereiftem Stádium, wo möglieh ihre definitive Anschauung zu eröífnen. Die kroatischen Deputirten thun dies mit aller Bereitwilligkoit. Weil dies, wenigstens Seitens der gefertigten kroatischen Deputirten, jenes Wort ist, das sie dem eigenen Lande gegenüber verantworten zu können glauben, und weil die gefertigten kroatischen De­putirten glauben, dass in den Hauptgrundsatzon ihrer Erklarung im Lande selbst wahrscheinlich keine ent­gegengesetzte Meinung Platz greifen dürfte, so teliebe die verehrte Regnikolardeputation zu gestatten, dass sie umfassend in den Gegenstand selbst eingehen. So viel es nur möglieh ist, werden sich die kroatischen Deputirten von der staatsrechtlichen Erörterung férne haltén; dazu bestimnit sie der in dem königlichen Reskripte ausgesprochene Allerhöchste Wunsch Seiner kaiserlichen königlichen Apostolischen Majestat, und jené Rücksicht, die sie an die Mögiich­keit der Schlichtung dieser Differential-Frage knüpft; sollen aber die kroatischen Deputirten ihre Pílicht gewissenhaft erfüllen, so wird es wohl nicht gut möglieh sein, zeitweise einer entfernten Accentuirung der staatsrechtlichen Frage aus dem Wege zu gehen. A. In Besúg auf den Antrag der Herren Fiumaner Deputirten vom 20. Mai 1869. Mit patriotischer Betrübniss habén die kroatischen Deputirten aus dem Antrage der Herren Fiumaner Deputirten den Standpunkt ersehen, auf wekhen sie fussend, solche Grundsatze zur Schau brin­gen, in denen sich eine vollkommene Lostrennung — oder falls denselben der Ausdruck beliebiger ware — eine vollkommene Zurückweisung des Verbandes mit Kroatien birgt. — Die Gesetzmassigkeit solcher Grundsatze hat die öffentliche Meinung des Kollektív-Vaterlandes, die Bürgschaft der Interessen dieser See­stadt auf Grund eines solchen Antrages hat die Stadt selbst, und die Folgen, welche diese Grundsatze in den Schooss der Zukunft niederlegt, habén die zwei anderen paciscirenden Faktorén mit Ruhe und Ernst zu envágen. Die Fiumaner Deputirten erklaren auf dem Allerhöchsíen Reskripte vom 7. November 1868 und auf dem Gesetze vom 8. November 1868 zu stehen! prüft man ohne loeale oder aus der Yergangenheit datirte Befangenheit, diese zwei massgebenden Urkunden, so muss erkannt werden, dass: a) das punkto Fiume's erlassene Allerhöchste Reskript allén drei Faktorén die Pílicht auferlegt „die Differenz freundsehaftlich auszugleichen, auf dass die Krone angesichts der Konstitution nicht in die missliebige Stellung gedrángt werde, mittels Machtspruehes, den sie doch so gerne perhorrescirt, eine Frage zu lösen, derén Lösung im allgemeinen unaufschiebbaren Wunsche des ganzen Staates liegt. Dass ferner b) das Gesetz vom 8. November 1868 in §. 66 unzweideutig die Bestimmung enthalt, „dass in Bezúg auf die Stadt, den Hafen, und den- Bezirk Fiume's (unter Anerkennung dessen, als eines mit der Krone Ungarns verbundenen abgesonderten Körpers) rücksichtlich der Regelung dessen abgesonderter Auto­nomie, und der darauf sich beziehenden legislativen und administrativen Verhaltnisse, im Wege einer aus dem ungarischen und aus dem kroatischen Landtage, sowie Seitens der Stadt Fiume zu entsendenden Regni­kolar-Deputation, ein Einverstandniss zu erzielen sei. Das Erstere ist das Wort des Monarchen, das Letztere ein positives Gesetz, und es ist Pílicht der Staatsbürger, allé Krafte aufzubieten, um beiden zu entsprechen, um an das gewünschte Ziel zu gelangen. Nach der unmassgeblichen Meinung der kroatischen Deputirten, nahert sich der Antrag der Fiu­maner Deputirten diesem Ziele nicht, denn dieselben erklaren unter Alinea 5, „dass es der Stadt Fiume „Alléin" zusteht, ihre Angelegenheiten mit der Krone zu regein;" ferner erklaren dieselben unter Alinea 7 ihres Antrages: „dass sie der kroatischen Regierung und Gesetzgebung nicht das geringste Recht ein­raumen, an der Regelung ihrer administrativen und legislativen Beziehungen theilzunehmen," indem sie dies im weiteren Kontexte unter Berufung wiederholter Proteste begründen wollen; es durchwebt das Fiu­maner Projekt überhaupt ein Geist, der allerdings zur grösseren Zerklüftung, nicht aber zu dem durch das Gesetz beabsichtigten Ziele führt, wofür die Berufung auf die Kundgebungen der Fiumaner Bevölkerung

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