Képviselőházi irományok, 1869. III. kötet • 241-347. sz.

Irományszámok - 1869-263. A fiumei kérdés ügyében kiküldött magyar bizottság jelentése az országgyüléshez

263. SZÁM. 69 einerseits, und Croatien-Slavonien andererseits, stattgefundenen Ausgleiche, womit die zwischen beiden Thei­len yorher bestandenen staatsrechtlicben Fragen, nun definitív geregelt und geebnet wurden, den Aus­gang nehmen. Aus diesen beiden Aktén erhellet es klar und unbestreitbar, dass Fiume und dessen Gebiet, nicht zu dem drcieinigen Königreicbe gehört, indem es von den Gesetzgebern auf Grund früherer Gesetze und Patenté, als ein abgesondertes, zur ungarischen Krone direkt und unmittelbar gehörendes Gebiet, aus­drücklich anerkannt und wiederholt bestatiget wurde. (Separatum sacrae regni Coronae adnexum Corpus.) Die nachste und unmittelbare Folgerung, welche wir aus dieser Wiederanerkennung, eigentlich Wiederbestatigung unserer Rechte als separates Territórium ziehen müssen, ist: dass es Fiume alléin zu­stebt, als Territórium vereinigt mit der ungarischen Krone, seine administrativen und legislativen Verhalt­nisse, unmittelbar mit der Regierung beziehentlich mit der Legislative der ungarischen Krone zu regein. Das erwahnte königliche Rescript, sowie der zwischen Ungarn und Croatien-Slavonien zum Ge­setz erhobene Ausgleich, betreffs ihrer gegenseitigen staatsrechtlichen Beziehungen, bestimmen zwar, dass das Übereinkommen bezüglich unserer administrativen und legislativen Angelegenheiten, durch die seitens des ungarischen Parlamentes, des croatisch-slavonischen Landtages und der Stadt Fiume erwahlten Deputa­tion zu erzielen sei. Doch aus diesen Yerfügungen können und wollen wir der croatisch-slavonischen Regierung und Gesetzgebung nicht das geringste Recht einraumen, an der Regelung unserer administrativen und legislati­ven Beziehungen theilzunehmen, und zwar aus folgenden Grundén : 1-tens. Da Fiume ein unbestritten abgesondertes, zum Königreiche Croatien-Slavonien durchaus nicht gehörendes Territórium ist, wie diess auch durch ihnen anerkannt wurde, so kann und darf die Re­gierung oder die gesetzgebende Gewalt Croatien-Slavoniens, an der Reglung der inneren Angelegenheiten dieses Gebietes, welches denselben nicht zugehört, auch nicht theilnehmen. 2-tens. Sowohl obiger Ausgleich, als das königliche Rescript, stellt der Regnikolar-Depution le­diglich nur die Aufgabe, ein freundschaftliches Übereinkommen zu vereinbaren, es wird aber derselben nicht das Recht zugestanden, anderweitige Verfügungen zu treffen, falls dieses Übereinkommen nicht erzielt wer­den könnte. 3-tens. Hat Fiume bei dem, zwischen Ungarn einerseits und Croatien-Slavonien anderseits statt­gefundenen Ausgleich, unmittelbar, und zwar als selbststandiger Faktor, nicht theilgenommen. 4-tens. Der Grund zur obigen Massregel, mag unserer Ansicht nach darin gelegen sein, dass nachdem Fiume und dessen Gebiet, in administrativer Beziehung mit Croatien-Slavonien gegenwartig noch faktisch verbunden ist, die Vertreter jener Königreiche nur insoferne an den Verhandlungen bezüglich der künftigen selbststandigen Organisation Fiume's zugezogeu werden konnten, als derén Einwilligung für den Fali erforderlich gewesen ware, wenn Fiume in Berücksichtigung der nachbarlichen Beziehungen, theilweise der sprachlichen Verháltnisse, oder aus anderweitigen Grundén, es rathsam gefunden hátte, mit Croatien in irgend einen ferneren Verband zu verbleiben. Von diesen Erwágungen durchdrungen, gestützt auf die wiederholten Proteste, und Vorbehalte der Munizipal-Reprasentanz gegen jede ungesetzliche Theilnahme und Ingerenz Croatien's an den administrati­ven und legislativen Angelegenheiten Fiume's und gegen jede Zugehörigkeit zu jenem Lande, ferner ge­stützt auf die wiederholten Proteste und Vorbehalte, welche in dieser Beziehung von unseren lediglich zu diesem Zwecke entsendeten Deputirten, vor dem croatisch-slavonischen Landtage seiner Zeit vorgebracht wurden, sowie auf die öfters stattgefundenen Kundgebungen der ganzen Bevölkerung, erklaren die Gefertig­ten, dass sie an den Verhandlungen der gesammten Regnikolar-Deputation einzig und alléin aus dem Grundé theilnehmen, um einerseits dem königlichen Rescripte zu huldigen, anderseits um keine Verzögerung zu dem baldigsten Abschlusse dieser, zwischen den Landern der gesammten ungarischen Krone noch schwebenden letzten staatsrechtlichen Frage ihrerseits herbeizuführen. Die Unterfertigten thun es jedoch mit dem feierlichen Vorbehalte und Proteste, dass man für die

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