Felsőházi irományok, 1927. XIII. kötet • 420-473. sz.

Irományszámok - 1927-452

452. szám. 355 men vom 9. April 1926 und das zweite Zusatzabkommen vom 14. Juni 1928 zu dem zwischen dem Königreiche Ungarn und der Republik Österreich am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen in einigen Punkten abzuändern und es zu ergänzen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein drittes Zusatzabkommen abzusehliessen und haben in dieser Absicht zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn : den ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Wien, Ludwig Grafen Ambróz}^ von Séden und Remete ; der Bundespräsident der Republik Österreich : den Bundeskanzler Dr. Johann Schober ; welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Voll­machten ausgetauscht haben, Folgendes vereinbart haben : Artikel I. Die sich aus dem Zusatzabkommen vom 9. April 1926 und dem zweiten Zusatzabkommen vom 14. Juni 1928 ergebende Anlage A) (zum österreichischen Zolltarif) wird, wie folgt, abgeändert: a) Gestrichen werden Nummer des Tarifs Benennung der Ware Zollsatz in Goldkronen für 100 kg aus 75 Anm. nach T. Nr. 160 510 d) aus 510 f) 2 Speiseöle zum unmittelbaren Genuss ge­eignet, mit Ausnahme des rohen Kür­biskernöles : — (t) in Fässern, Schläuchen, Blasen, dann in anderen handelsüblichen Um­schliessungen von 25 kp- oder mehr b) in Flaschen, Krügen und ähnlichen Behältnissen unter 25 kg Garbenbinder in Knäueln Leim aller Art Kleister' 5'— KV­frei 14-50 45«

Next

/
Oldalképek
Tartalom