Főrendiházi irományok, 1906. XI. kötet • 531-544. sz.
Irományszámok - 1906-544
544. szám. 357 XI. Fetté. Speisefette: 88. Naturbutter, frisch oder gesalzen, auch eingeschmolzen 89. Schweinefett (Schmeer); Schweineschmalz, Schweinespeck; Gänsefett, auch ausgeschmolzen . 90. Kunstbutter und Margarin, sowie andere Speisefette, nicht besonders benannte Anmerkungen. 1. Speisefette, welche sich ihrem Geschmack und ihrer, sonstigen Beschaffenheit nach als Surrogate von Schweinefett, Schweineschmalz, Schweinespeck oder Gänsefett darstellen, sind nach Nr. 89 zu behandeln. 2. Speisefette alier Art gegen Denaturierung zur technischen Verwendung 3. Speisetalg, roh oder geschmolzen, ist nach Nr. 90 zu behandeln. Technische Fette und Fettsäuren: 91. Fisch- und Robbentran: a) in Fässern oder in ähnlichen grösseren Behältnissen im Rohgewicht von mindestens 10 hg b) in Behältnissen von weniger als 10 hq Rohgewicht • . 92. Tierischer Talg, roh oder geschmolzen; Preßtalg 93. Vegetabilischer Talg, Palmöl, Palmkern- und Kokosnußöl, festes . 94. Wachs, vegetabilisches: a) Japanwachs . . b) Carnaubawachs und anderes nicht besonders benanntes vegetabilisches Wachs: 1. in natürlichem Zustande 2. zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelchen oder zu Kugeln geformt), auch mit anderen Stoffen versetzt Anmerkung. Carnaubawachs und anderes hartes Pflanzenwachs für Zeresinfabriken auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen . 95. Stearinsäure (Stearin), Palmitinsäure (Palmitin) 96. Paraffin : a) unrein, auch Paraffinschuppen b) anderes Anmerkung. Paraffin, weiches, mit einer Schmelztemperatur von 42° C. und darunter für die Zündhölzchenerzeugung auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen Zoll in Kronen per 100 Kilogramm 35- — 45*— 35- — 4-50 2-50 24- — 2'50 2-50 2-50 14- — 28- — frei 14-— 16-— 20- — 7"~