Főrendiházi irományok, 1896. XII. kötet • 566-594. sz.
Irományszámok - 1896-566
Als eine zweite Abzugspost erscheinen auf österreichischer Seite die Gefällsrückgaben. Bekanntlich werden diese in den ungarischen Rechnungsabschlüssen mit den Einnahmen compensirt, was in dem österreichischen Budget nicht der Fall fett, daher die Berechtigung zum Abzüge nicht bestritten werden kann, da auch in der von der ungarischen Deputation vorgelegten Quotenberechnung dieselben als Abzugspost erscheinen. Mit welcher Gewissenhaftigkeit die einzelnen Posten berechnet sind, ist, um nur ein Beispiel anzuführen, aus der Anmerkung zu Gefällsrückgaben zu entnehmen, woselbst der geringfügige Betrag von 4.874 fl., der gewiss die Quotenberechnung nicht beeinflusst, nicht in Abzug gebracht wurde. Eine Abzugspost, die Steuerrestitutionen und Ausfuhrprämien, wird in der Zuschrift der ungarischen Regnicolardeputation als vollständig ungerecht und nachtheilig bezeichnet. Allein für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Abzuges von dem Bruttoerträgnisse kann gewiss nicht die grössere Belastung Ungarns als stringenter Grund angeführt werden, sondern die Untersuchung muss dahin geführt werden, ob Steuerrestitutionen und Bonificationen bei Berechnung eines Nettobudgets einzubcziehen oder auszuscheiden sind. Die österreichische Deputation hat bei der mündlichen Berathung gerade die Ausscheidung dieser Posten durch eine österreichische finanzielle Autorität eingehend zu rechtfertigen gesucht. Hier mag noch auf eine Autorität hingewiesen werden, welche gewiss von der ungarischen Deputation als solche anerkannt werden dürfte : auf die ungarische Regierung. In den vorgelegten Tabellen D sind bei Ermittlung des Nettoerträgnisses, wie aus der Anmerkung hervorgeht, die Verzehrungssteuerrestitutionen und Bonificationen, die den Propinationsberechtigten in Galizien und Bukowina zugehende Entschädigung, die an Ungarn und Bosnien geleisteten Ersätze für Verzehrungssteuerrückvergütungen ebenfalls, wie in der österreichischen Berechnung in Abzug gebracht. Nach dieser Darlegung kann wohl mit voller Zuversicht behauptet werden, dass es schwerlich gelingen dürfte, irgendwelche »beliebige« Abzüge ausfindig zu machen. Differirende Ansichten können nur über eine Post obwalten, ob nämlich auf ungarischer Seite bei der Schankregalgebühr statt 50,572.053 fl. nicht der auf Branntwein entfallende Betrag von 103,012.367 11. einzustellen ist. Aber selbst bei Annahme der höheren Ziffer wird der von der österreichischen Deputation gestellte Antrag über die Höhe der Quote nicht modificirt. Als Ergebnis nach der vorgelegten Rechnung stellt sich für Ungarn 38*5»7 ohne Präcipuum als Quote, bei Berechnung derselben eine höhere Ziffer heraus. Bei der mündlichen Verhandlung wurde, mit Rücksicht darauf, dass vielleicht die eine oder andere Abzugspost von Seiten der ungarischen Deputation bemängelt werden könnte, wobei die Schankregalgebühr vorschwebte, beantragt, das Beitragsverhältnis für Ungarn mit 38 festzustellen, und sodann hinzugefügt, dass durch Annahme dieses Antrages die Frage über das Präcipuum im Sinne der ungarischen Deputation ihre Erledigung finden könnte. Was den Tadel betrifft, da— Ja- österreichische Elaborat ohne System sei, so soll reuig zugestanden werden dass bei der Ausarbeitung nicht das alte hergebrachte Muster als Vorbild diente, und die ungewohnte, von der bisherigen Form abweichende Gruppirung der Ziffern mag die ungarische Deputation verleitet haben, der unerwiesenen Behauptung der Sy^temlosigkeit nach Ansicht ihres Referenten beizupflichten. So gewichtig die Gründe gegen die Annahme des üblichen österreichischen Berechnungsschlüssels zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses sein mögen, eine Vergleichung mit dem ungarischen ergibt, dass der österreichische der Gerechtigkeit und Billigkeit mehr entspricht. Berechnen wir zum Beispiel die beiderseitigen Abzugsposten. Die gesammten Abzugsposten belaufen sich nach österreichischer Rechnung auf 19ooa Procent für Oesterreich, und auf 2Foss Procent für Ungarn; und wenn man berücksichtigt, dass in Ungarn die Gefällsrückgaben, wie schon erwähnt, in dem Budget bei den Einnahmen compensirt werden, in Oesterreich nicht, so muss der Betrag derselben, um eine richtige Vergleichsbasis zu gewinnen, vorweg in Abzug gebracht werden, und da ergibt sich für Oesterreich die Abzugspost mit I8"60i Procent, für Ungarn 2Foi8 Procent. Nach ungarischer Rechnung betragen die Abzüge für Ungarn 769,524.053 fl. oder 29*7 Procent, für Oesterreich 141.820.48* fl. oder 3 6 Procent! Mit welchem Ernste und mit welchem Aufwände von Kraft und Zeit im Schosse der österreichischen Deputation die Frage über eine entsprechende Ermittlung der Beitragsleistung der beiden Staaten erörtert wurde, geht daraus hervor, dass verschiedene Berechnungsmethoden ausgeführt wurden, bloss um die beruhigende Ueberzcugung zu gewinnen, dass der in Budapest gestellte Antrag von 38: 62 ein nicht ungerechtfertigter sei. Man mag nun auf Basis des rohen Bruttoertrages sämmtlieher Steuern, oder des um die durchlaufenden Ausgaben verminderten puriftcirten Bruttoertrages, oder nach stn nschaftlichen Grundsätzen oder in der Praxis üblichen Methoden zuerst das Nettoerträgnis ermitteln und hienach die Quote berechnen, so gelangt man zu einer Ziffer, welche dem österreichischen Antrage gleich oder mindestens nahe kommt. In den letzten Jahren wurden in der Publicistik verschiedene Vorschläge, die Quotenberechnung betreffend, gemacht. Wenn man zum Beispiel den von dem Vicepräsidenten des ungarischen Reichstages gemachten Vorschlag adoptirt, gegen den, nebenbei gesagt, principiell die gewichtigsten Einwendungen vorgebracht werden können, so erhält man, wenn bloss auf Basis der indirecten Abgaben die sogenannte Leistungsfähigkeit ermittelt wird, eine höhere Quote, als die von der ungarischen Deputation in Vorschlag gebrachte, und bei dieser Sachlage wird immer unermüdlich behauptet, dass die ungarische Rechnungsmethode die relativ beste sei. Ja wohl die relativ beste — für Ungarn, aber nicht für Oesterreich. Doch brechen wir ab und eilen zum Schlüsse. Nachdem die geehrte ungarische Deputation die von österreichischer Seite vorgelegte Quotenberechnung für unannehmbar hält und einen neuen Antrag nicht stellt, auch in der Zuschrift auf die bei den mündlichen Verhandlungen in Budapest vorgebrachten Bemerkungen, wonach selbst bei Anwendung des unga-