Főrendiházi irományok, 1887. XIV. kötet • 742-757. sz.

Irományszámok - 1887-742

40 DCCXLII. SZÁM. Nommer deB zur Zeit des Vertrage- i »bíchluBees giltigen allgemeinen österr.­ungar. Zolltarifes Benennung der Gegenstände Gulden Gold per 100 kg. 119 130 131 132 133 134 135 aus 136 137 138 139 d) a) c) 4 a) 4 à) à) roh gebleicht gefärbt mehrfarbig gewebt, bedruckt Gemeine, gemusterte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend, ge­mustert : roh gebleicht gefärbt mehrfarbig gewebt, bedruckt Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat mehr als 38 Fäden zählend : roh gebleicht gefärbt mehrfarbig gewebt, bedruckt Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschliesslich Nr. 100: roh gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt .... Feinste, d. i. Gewebe au* Garn über Nr. 100; Tülle (Bobbinets, Pe­tinets, derlei Vorhängstoffe und Möbelnetze) ; "Waaren in Ver­bindung mit Metallfäden . inmerkung, Steifnetze, bobbinetartige Gestickte Webewaaren ; Spitzen Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor) ; Band-, Posamentier- und Knopf­waaren Wirkwaaren Dochte ; Gurten, Treibriemen, Schläuche ; Netze und Seile, grobe . . Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, gebleicht und Abfälle von Flachs und Hanf Leinengarne: Flachs- und Hanfgarne ; Garne, nicht besonders benannte : einfach, roh einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt gezwirnt Jut egarne: einfach, roh gezwirnt, gebleicht, geäschert oder gefärbt Leinenwaaren: Graue Packleinwand, d. i. ein glattes, grobes, auch einfach gekö­pertes Gewebe ohne Muster, aus Hanf oder Flachs, welches nicht mehr als 5 Kettenfäden auf 5 mm. enthält; auch fertige Säcke daraus ... . . 32.— 40.— 50.— 60.— 40. 50. 60. 70. 50. 60. 70. 80. 70. 100. 140. 50.— 225.— 85.— 75.— 24.— frei 1.50 5.— 18.— 1.50 5.— 6.— Anmerkung. Gebrauchte signirte Säcke aus grauer Pack­leinwand, welche zum Füllen mit Getreide eingeführt und ge­füllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Con­trolen frei

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