Főrendiházi irományok, 1887. XIV. kötet • 742-757. sz.
Irományszámok - 1887-742
40 DCCXLII. SZÁM. Nommer deB zur Zeit des Vertrage- i »bíchluBees giltigen allgemeinen österr.ungar. Zolltarifes Benennung der Gegenstände Gulden Gold per 100 kg. 119 130 131 132 133 134 135 aus 136 137 138 139 d) a) c) 4 a) 4 à) à) roh gebleicht gefärbt mehrfarbig gewebt, bedruckt Gemeine, gemusterte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend, gemustert : roh gebleicht gefärbt mehrfarbig gewebt, bedruckt Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat mehr als 38 Fäden zählend : roh gebleicht gefärbt mehrfarbig gewebt, bedruckt Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschliesslich Nr. 100: roh gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt .... Feinste, d. i. Gewebe au* Garn über Nr. 100; Tülle (Bobbinets, Petinets, derlei Vorhängstoffe und Möbelnetze) ; "Waaren in Verbindung mit Metallfäden . inmerkung, Steifnetze, bobbinetartige Gestickte Webewaaren ; Spitzen Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor) ; Band-, Posamentier- und Knopfwaaren Wirkwaaren Dochte ; Gurten, Treibriemen, Schläuche ; Netze und Seile, grobe . . Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, gebleicht und Abfälle von Flachs und Hanf Leinengarne: Flachs- und Hanfgarne ; Garne, nicht besonders benannte : einfach, roh einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt gezwirnt Jut egarne: einfach, roh gezwirnt, gebleicht, geäschert oder gefärbt Leinenwaaren: Graue Packleinwand, d. i. ein glattes, grobes, auch einfach geköpertes Gewebe ohne Muster, aus Hanf oder Flachs, welches nicht mehr als 5 Kettenfäden auf 5 mm. enthält; auch fertige Säcke daraus ... . . 32.— 40.— 50.— 60.— 40. 50. 60. 70. 50. 60. 70. 80. 70. 100. 140. 50.— 225.— 85.— 75.— 24.— frei 1.50 5.— 18.— 1.50 5.— 6.— Anmerkung. Gebrauchte signirte Säcke aus grauer Packleinwand, welche zum Füllen mit Getreide eingeführt und gefüllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Controlen frei