Főrendiházi irományok, 1875. VII. kötet • 321-322. sz.
Irományszámok - 1875-321m
70 CCCXXI. SZÁM. Porosz btk. Szász btk. Németbirodaliui btk. bedroht ist, so soll eine gerichtliche Verfolgung nur dann stattfinden, wenn die Handlung entweder absichtlich, um das bayerische Strafgesetz zu umgehen, ausserhalb der Landesgrenzen vorgenommen worden ist, oder wenn sie gegen den König, den bayerischen Staat, oder einen Angehörigen desselben gerichtet war. 12. czikk. Ausländer werden — soweit nicht Staats vertrage oder die Grundsätze des Völkerrechts ein Anderes bestimmen — nach dei. Forschriften der bayerischen Strafgesetze bestraft, wenn sie entweder im Inlande eine strafbare Handlung begangen oder ausserhalb der bayerischen Landesgrenzen sich einer solchen gegen den König, den bayerischen Staat oder einen Angehörigen desselben schuldig gemacht haben. 3. §. Die preussischen Strafgesetze finden Anwendung auf alle in Preussen begangene Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist. 4. §. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in Preussen in der Regel keine Verfolgung und Bestrafung statt. 2. czikk. Inländer werden wegen aller im Inlande oder Auslande begangenen Verbrechen nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches bestraft. 3. czikk. Ausländer, welche wegen eines im Inlande oder Auslande begangenen Verbrechens vor inländischen Gerichten zur Untersuchung zu ziehen sind, werden ebenfalls, jedoch mit der im Art. 8. angegebenen Ausnahme, nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches bestraft. 4. czikk. Gegen Personen, welche nach den Grundsätzen des Völkerrechts die Exterritorialität gemessen, und überhaupt gegen Ausländer, welche von ihrer Regierung zur Besorgung gewisser Geschäfte nach Sachsen gesendet und in dieser Eigenschaft bei der diesseitigen Regierung beglaubigt sind, deren Ehefrauen, zum Hausstande gehörige Kinder und nicht Staatsangehörige Diener ist wegen eines von ihnen verübten Verbrechens vor inländischen Gerichten nur auf Anordnung des Justizministeriums mit der Untersuchung zu verfahren. 8. czikk. Kommt nach Art, 4, 5 und 6 eine That, welche Von einem Ausländer im Auslande begangen worden ist, zur Untersuchung, so soll dieselbe nach den Gesetzen des Landes, wo sie begangen worden, beurtheilt werden, dafern bekannt ist oder nachgewiesen wird, dass sie nach diesen Gesetzen nicht, oder gelinder, als nach der diesseitigen Gesetzgebung, oder nur auf Antrag zu bestrafen sein würde. Ausgenommen hiervon sind jedoch die im Art. 5 und 1 erwähnten Fälle, sowie Verbrechen gegen das sächsische Staatsoberhaupt oder dessen Familie, bei welchem das gegenwärtige Strafgesetzbuch unbedingt Anwendung findet. Ist eine That, bei welcher nach Vorstehendem der Richter ein ausländisches Strafgesetz zu berücksichtigen hat, in dem letzteren mit einer nach dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche unzulässigen Strafe bedroht, so hat der Richter statt dieser auf eine nach dem sächsischen Strafgesetzbuche zulässige, nicht härtere Strafe zu erkennen. 3. §. Die Strafgesetze des Norddeutschen Bundes finden Anwendung auf alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist.