Főrendiházi irományok, 1875. VII. kötet • 321-322. sz.
Irományszámok - 1875-321m
CCCXXI. SZÁM. 103 s Zürichi btk. Ceux qui, hors le cars prévu par le §. 3. de l'art. 66. auront, avec connaissance, aidé ou assisté l'auteur ou les auteurs du crime ou du delit dans les faits qui l'ont préparé ou facilité, ou dans ceux qui Font consommé. Art. 68. Ceux qui connaissant la conduite criminelle des malfaiteurs exerçant des brigandages ou des violences contre la surêté de l'Etat, la paix publique, les personnes ou les propriétés, leur auront fourni habituellement, logement, lieu de retraite ou de reunion, seront punis comme leurs complices. Art. 69. Les complices d'un crime seront punis de la peine immédiatement inférieure a celle qu'ils - encourraient, s'ils étaient auteurs de ce crime, conformément aux art. 80. et 81. du présent code. La peine prononcée contre les complices d'un délit n'excédera pas les deux tiersde celle, qui leur serait appliquée s'ils étaient auteurs de ce délit. VIERTER THFIL. Theilnahme und Begünstigung. §. 37. Wenn hinsichtlich der Verübung einer strafbaren Handlung mehrere Personen zusammengewirkt haben, so trifft die Urheber (Thäter und Anstifter) die volle Strafe des Verbrechens. Die übrigen Theilnehmer am Verbrechen werden je nach dem Grade der Theilnahme mit einer geringeren Strafe belegt. §. 38. Hat der Thäter bei der Ausführung des Verbrechens einen Erfolg herbeigeführt, der mit einer schwereren Strafe bedroht ist, als das Verbrechen, auf welches die Anstiftung gerichtet war, so wird dieser Erfolg dem Anstifter nicht zugerechnet. Hat der Angestiftete das Verbrechen gar nicht oder nur ein geringeres verübt, so wird der Anstifter nach den Bestimmungen über Versuch bestraft. §. 39. Die Theilnehmer, welche durch Rath oder That die Verübung des Verbrechens wissentlich erleichterten oder beförderten, oder eine nach der That zu leistende Hilfe oder Unterstützung vorher zusagten (Gehilfen), werden nach dem Masse, in welchem sie zur Vollbringung des Verbrechens beigetragen haben, mit Strafe belegt (§. 37.), bei deren Ausmessung der Richter unter das Minimum der für den Thäter festgesetzten Strafe hinabgehen, sowie auch eine müdere Strafart wählen kann. §. 49. Wer ohne vorheriges Versprechen oder Einverständniss dem Thäter oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung erst nach der That wissentlich Beistand leistet, um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern oder ihn der Bestrafung zu entziehen, macht sich der Begünstigung dieser Handlung schuldig. §. 40. Als Begünstiger eines Verbrechens sind ebenfalls zu bestrafen: Personen, welche glaubhafte Kunde von dem beabsichtigten Verbrechen erhalten haben, und die vermöge ihres Amtes oder öffentlichen Dienstes, oder in Folge der ihnen über den Thäter zustehenden häuslichen oder vormundschaftlichen Gewalt verpflichtet sind durch Anzeige oder auf andere Weise die Begehung eines Verbrechens zu verhindern, wenn sie, ohne eigene Gefahr zu bestehen, die nöthigen Schritte zur Verhütung des Verbrechens unterlassen haben. §. 42. Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender