Főrendiházi irományok, 1875. VII. kötet • 321-322. sz.

Irományszámok - 1875-321m

CCCXXI. SZÁM. 103 s Zürichi btk. Ceux qui, hors le cars prévu par le §. 3. de l'art. 66. auront, avec connaissance, aidé ou assisté l'auteur ou les auteurs du crime ou du delit dans les faits qui l'ont préparé ou facilité, ou dans ceux qui Font consommé. Art. 68. Ceux qui connaissant la conduite criminelle des malfaiteurs exer­çant des brigandages ou des violences contre la surêté de l'Etat, la paix pu­blique, les personnes ou les propriétés, leur auront fourni habituellement, loge­ment, lieu de retraite ou de reunion, seront punis comme leurs complices. Art. 69. Les complices d'un crime seront punis de la peine immédiate­ment inférieure a celle qu'ils - encourraient, s'ils étaient auteurs de ce crime, conformément aux art. 80. et 81. du présent code. La peine prononcée contre les complices d'un délit n'excédera pas les deux tiersde celle, qui leur serait appliquée s'ils étaient auteurs de ce délit. VIERTER THFIL. Theilnahme und Begünstigung. §. 37. Wenn hinsichtlich der Verübung einer strafbaren Handlung meh­rere Personen zusammengewirkt haben, so trifft die Urheber (Thäter und Anstifter) die volle Strafe des Verbrechens. Die übrigen Theilnehmer am Verbrechen werden je nach dem Grade der Theilnahme mit einer geringeren Strafe belegt. §. 38. Hat der Thäter bei der Ausführung des Verbrechens einen Er­folg herbeigeführt, der mit einer schwereren Strafe bedroht ist, als das Ver­brechen, auf welches die Anstiftung gerichtet war, so wird dieser Erfolg dem Anstifter nicht zugerechnet. Hat der Angestiftete das Verbrechen gar nicht oder nur ein geringeres verübt, so wird der Anstifter nach den Bestimmungen über Versuch bestraft. §. 39. Die Theilnehmer, welche durch Rath oder That die Verübung des Verbrechens wissentlich erleichterten oder beförderten, oder eine nach der That zu leistende Hilfe oder Unterstützung vorher zusagten (Gehilfen), wer­den nach dem Masse, in welchem sie zur Vollbringung des Verbrechens beigetragen haben, mit Strafe belegt (§. 37.), bei deren Ausmessung der Rich­ter unter das Minimum der für den Thäter festgesetzten Strafe hinabgehen, sowie auch eine müdere Strafart wählen kann. §. 49. Wer ohne vorheriges Versprechen oder Einverständniss dem Thäter oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung erst nach der That wis­sentlich Beistand leistet, um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Verge­hens zu sichern oder ihn der Bestrafung zu entziehen, macht sich der Begün­stigung dieser Handlung schuldig. §. 40. Als Begünstiger eines Verbrechens sind ebenfalls zu bestrafen: Personen, welche glaubhafte Kunde von dem beabsichtigten Verbrechen erhal­ten haben, und die vermöge ihres Amtes oder öffentlichen Dienstes, oder in Folge der ihnen über den Thäter zustehenden häuslichen oder vormundschaft­lichen Gewalt verpflichtet sind durch Anzeige oder auf andere Weise die Begehung eines Verbrechens zu verhindern, wenn sie, ohne eigene Gefahr zu bestehen, die nöthigen Schritte zur Verhütung des Verbrechens unterlassen haben. §. 42. Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender

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