Újabb Madách Imre-dokumentumok a Nógrád Megyei Levéltárból és az ország közgyűjteményeiből - Adatok, források és tanulmányok a Nógrád Megyei Levéltárból 18. (Salgótarján, 1993)

I. Madách Imrére közvetlenül vonatkozó dokumentumok (1823. január 21. – 1865. szeptember 16.) - 94. Madách Imre az Alsósztregován felállítandó szeszgyárába a gőzkazán kipróbálásához szakértő kiküldését kéri (Alsósztregova, 1856. november 3.) - 95. A Gyürky kontra Madách csereszerződéses per összefoglalása (Balassagyarmat, 1857. május 19.)

Das sub 8 weiset dahin daß das Cambium perennale noch nicht in Wirkung gesezt ist, die Verpfändung ist aber bloß zeitweilig. Laut 7 hat Emerich Madách im I. 1814 nicht das eingeklagte Gut - weil er dasselbe damahls noch nicht besessen hat, sondern bloß seinen kleinen Antheil verpachtet. Wird auch weiter bei dem klagsbegehren beharret und die Kosten sub E specifizirt. Duplik ddto praeses.6 October 856 Z.4776. Diese perenal Fassion und perennal Cambium sub A - welche den Grund dieses Prozeßcs bildet ist als vor 63 Jahren Geschlossen ­verjährt. Nach dem ungarischen Gesetze war ein - solcher Tausch - wo als Zuschuß nicht Geld sondern liegendes Gut gegebn wurde, als dies gegenwärtig der Fall ist, unzulässig, und daher auflößbar, und wenn derselben nicht effectuirt wurde, wie gegenwärtig ­konnte die Gegenpartei dazu nicht verhalten werden. Die Geklagten besitzen nicht die durch Stefan Gyürky nach der Fassion A deobligirtcn und nach dem sub 1 gezahltenen 6000 fl weil das Gegentheil dessen die Rückstellung der Obligation sub 1, und der Inhalte derselben beweiset. Daß die 2 Tothartyaner Ansässigkeiten nicht zu folge des perennal Cambiums ­sondern als Pfand an die Geklagten übergeben wurden, beweiset Beilage 8. - woraus hervorleuchtet, daß schon hindurch beide Theile laut der ihnen nach der Beilage 1. zustehenden Rechte von der Fassion abgestanden sind, sonst hätte so die Erstgeklagte nicht ums Geld an sich gebracht, was ihr ohne aller Zahlung übergeben werden sollte. Es ist auch nicht wahr, daß die Geklagte zur Herausgabe des eingeklagten Gutes aufgefordert wurden. Es wird jeder Zeugenvernehmung, so wie auch jedem Augenscheine widersprochen weil der Kläger schon bei der Klage Beweise vorzu bringen hat. Es wird in Abrede gestellt, daß Alexander Madách außer den sub A deobligirtcn und laul 1 gezahlten 6000 fl dem Stefan Gyürky etwas schuldete, so wie auch daß Emerich Madách außer diesen 6000 fl annoch etwas dem Kläger schuldig gewesen sei, daß sich die Beilagen 3, 4 und 5 geradewegs auf die Fassion A und Beilage 1. beziehen, ist aus dem Inhalte derselben und aus dem Pfandvertrage sub 8. Der Kläger muß aber auch aus dem Grunde abgewiesen werden, weil er die verpflichteten 2 Totharlyanyer Ansässigkeiten, welche er nach der Beilage sub 8, in Pfand gegeben hat, nicht mehr besizl, daher er den Tausch nicht einhalten kann. Der Kläger hat den Thatbesland, wornach die Geklagten behauptet haben, daß sie von einer diesbezügliche Fassion zu Folge Rückzahlung der 6000 fl nach Zulaß der Beilage 1 abgestanden - und dieser außer Kraft gesezt haben - nicht wiedersprochen, daher muß dieser nach P. 22 u. 188 für wahr angenommen werden. Demnach bittet man dem Klager abzuweisen - und zum Ersätze der Kosten so wie auch - da er gegen sein eigenes in den Beilagen 1, 3, 4, 5, 6 und 8 factum dem Prozeß angestrengt hat auch zu einer Muthwilligungs Strafe zu vcrurtheilen. Kosten wurden sub 11 specifizirt. Bei der am 24 October 856 Stattgefundenen Inrotulirungs Tagfahrt, wurde von keinem Theile eine Bemerkung gegen die Echtheit der inrotulirten Akten vorgebracht. Referent hat in formalibus nichts zu bemerken in Merito beantragt folgendes Urtheil 196

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