Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 52. (2007)
SCHMIED-KOWARZIK, Anatol: Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen zwischen Cisleithanien und Ungarn
Anatol Schmied-Kowarzik politische Struktur5 der Habsburgermonarchie festgelegt, eine Entscheidung, der die „übrigen Länder“ - Cisleithanien - mit ihrem Ausgleichsgesetz, dem Gesetz vom 21. Dezember 1867 R.G.B1. Nr. 146, ein halbes Jahr später nur mehr beitreten konnten. Die Entstehung dieser beiden Gesetze sowie ihre Komplexität und teilweise gravierenden inhaltlichen Unterschiede auch nur annähernd darzustellen, würde hier viel zu weit fuhren. Kurz sei aber die politische Struktur geschildert, die der Habsburgermonarchie bis zum Untergang 1918 ihr Gesicht gab. Grundsätzlich galt, dass alles, was die Ausgleichsgesetze nicht als gemeinsame Angelegenheiten bezeichneten, beide innenpolitischen Einheiten der Monarchie - Ungarn und Cisleithanien - unabhängig voneinander bestimmten und verwalteten. Gemeinsam blieben Außen- und Militärpolitik, die von so genannten gemeinsamen Ministem verwaltet wurden. Ihnen trat noch ein gemeinsamer Finanzminister zur Seite, der aber lediglich das gemeinsame Budget zu erstellen und kontrollieren hatte. Diese drei gemeinsamen Minister waren aber nicht Mitglieder einer der beiden - oder beider - Regierungen, sondern unabhängig von ihnen. Auch die Zustimmung zum gemeinsamen Budget erfolgte nicht durch den ungarischen Reichstag oder den cisleithanischen Reichsrat, sondern durch die so genannten Delegationen, die zwar aus beiden Parlamenten gewählt wurden, aber zusammen ein drittes Quasiparlament bildeten. Diese „gemeinsam“ verwalteten Bereiche wurden als „pragmatische Angelegenheiten“ bezeichnet. Aufgabe des gemeinsamen Finanzministers und der Delegationen war es, die Ausgaben für das kommende Jahr festzulegen. Nicht in ihren Bereich fiel es aber, das dafür benötigte Geld zu beschaffen. Denn Festlegung und Einhebung der Steuern gehörte nicht zu den gemeinsamen, sondern den von beiden Teilen unabhängig voneinander verwalteten Aufgabenbereichen. So mussten Cisleithanien und Ungarn dem gemeinsamen Finanzminister das Geld für die von den Delegationen beschlossenen Ausgaben jedes Jahr zur Verfügung stellen. In welchem Ausmaß dies aber beide Teile der Monarchie zu tun hatten, regelte die so genannte Quote. Sie legte fest, zu wieviel Prozent Ungarn und Cisleithanien die gemeinsamen Ausgaben zu bestreiten hatten; und die Ermittlung der Quote ging aus direkten Verhandlungen zwischen Cisleithanien und Ungarn hervor. Dabei legte besonders das ungarische Ausgleichsgesetz Wert darauf, dass zuerst aus der Mitte der Parlamente gewählte Deputationen eine Einigung in der Quote versuchen sollten und nicht die beiden Regierungen. Der hier ausgehandelte Kompromiss sollte dann den Parlamenten vorgelegt werden und nach ihrer Zustimmung sowie der Sanktion des gemeinsamen Monarchen in getrennten Gesetzen für Cisleithanien 5 Hier wurde absichtlich die Formulierung gewählt „innere politische“ und nicht „innenpolitische Struktur“, da einerseits die Innenpolitik von beiden Teilen der Monarchie getrennt voneinander verwaltet wurde sowie andererseits die Bezeichnung „innenpolitische Struktur“ nahe legen würde, dass es sich bei der 1867 entstandenen Doppelmonarchie um einen Staat handeln würde, was aber von ungarischer Seite spätestens ab den 1880er Jahren kontinuierlich verneint wurde. 178