Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

Christoph Tepperberg ten Matrikelduplikaten und den von ihm selbst verfassten Matrikelbögen an das Apostolische Feldvikariat weiterzuleiten hatte. Die Feldgeistlichen der Feldspitäler und mobilen Reservespitäler hingegen hatten gebundene Matriken samt Duplikaten zu unterhalten und die Duplikate monatlich an den Vorgesetzten Feldsuperior einzusenden (§ 16, P. 4). Die Vorschrift enthält, wie bereits die entsprechenden Abschnitte von 1878— 1904, ausführliche Bestimmungen über die Protokollierung der auf dem Schlacht­feld Gebliebenen und in den Feldsanitätsanstalten verstorbenen Personen. Den auf dem Schlachtfeld Gebliebenen (Gefallenen) waren zur Feststellung ihrer Identität unmittelbar vor der Beerdigung ihre Legitimationsblätter abzunehmen. Der mit einer Abteilung hiezu kommandierte Offizier oder Unteroffizier hatte zusammen mit einem anderen Soldaten (Zeugen) auf der Rückseite des Legitimationsblattes Tag und Ort der Beerdigung zu vermerken und die Beerdigung mit eigenhändigen Unterschriften zu bestätigen. Diese solcherart ausgefertigten Legitimationsblätter dienten zur Eintragung in die Sterbematriken. Dasselbe galt auch für die Legitima­tionsblätter der in den mobilen Feldspitälem Verstorbenen, sofern sie mit der Un­terschrift zweier Augenzeugen bzw. eines Militärarztes versehen waren. Legitima­tionsblätter, die nur mit einer Unterschrift versehen waren, durften nicht zur Ein­tragung in die Sterbematriken verwendet werden. Entsprechendes galt auch für die bestätigten Kopfzettel in den stabilen Sanitätsanstalten (§ 16, P. 3). Die vom Feind eingelangten Legitimationsblätter und Totenscheine eigener Ar­meeangehöriger wurden unter obigen Bedingungen (zwei Zeugen) als Todes- und Matrikulierungsbeweis anerkannt (§ 17). Für die Matrikelbehandlung feindlicher Gefallener waren deren Legitimations­blätter an die Militärseelsorge des zuständigen Armee-Etappenkommandos weiter­zuleiten und nach Protokollierung durch den Feldsuperior dieses Kommandos dem Kriegsministerium zuzuleiten, während die in Feldsanitätsanstalten verstorbenen feindlichen Armeeangehörigen in der Sterbematrikel der entsprechenden Anstalt zu protokollieren und die exq/Zb-Totenscheine ebenfalls an das Kriegsministerium weiterzuleiten waren (§ 18). Entsprechend dieser Vorschrift finden sich in den im Kriegsarchiv aufbewahrten Sterbematriken des Weltkrieges fast durchwegs Vermerke, die auf Legitimations­blätter der Gefallenen oder Kopfzettel bzw. exq/zb-Totenscheine der in Militärspi- tälem Verstorbenen Bezug nehmen. Matrikelführung durch Rabbiner, Feldrabbiner und Militärimame Für die auf verschiedene Truppenkörper aufgeteilten Soldaten mosaischen Be­kenntnisses gab es im Frieden keine Militärseelsorger und entsprechend auch keine Matrikulierungsvorschriften. Wohl aber enthielten die Vorschriften von 1869-1887 auch Regeln für die Protokollierung bzw. Evidentführung von eingesendeten mo­saischen (zivilen) Matrikelbelegen im Frieden (1869, § 21; 1878, ij 14; und 1887, 84

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