Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv

TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich

Erste Vorschriften der Militärmatrikelführung Die erste uns bekannte Anleitung über das Führen von Militärmatriken stammt aus der Zeit des Dreissigjährigen Krieges.25 Aus dieser Zeit stammen auch die älte­sten im Kriegsarchiv erhaltenen Matrikelbücher.26 Im Jahre 1641 erließ der kaiser­liche Generalvikar Marenzi seine „Vorschriften für die Feldkapläne“ (Constitutiones pro capellanis castrensibus), in denen mit knappen Worten auch auf das zu führende Matrikelbuch hingewiesen wird: Omnes capellam necessariis instructam habeant; item rituale et libellum papyra- caeum, in quo baptizatorum et patrinorum nomina describantur; [...]27 28 Etwas ausführlicher sind die entsprechenden Verhaltensregeln in den Litterae Patentes des Obersten Feldkaplans (Capellanus major) Vims Georg Tönnemann an die kaiserlichen Feldkapläne aus dem Jahre 1722. Dieses Rundschreiben enthält bereits alle wesentlichen Merkmale einer Personenstandsführung, nämlich die Ver­zeichnung der Namen unter Beifügung von Tag, Monat und Jahr der vollzogenen geistlichen Handlung: Ut [...] bene custodiant specialem librum, cui nomina baptizatorum, matrimonio junctorum et mortuorum, cum exacta annotatione diei, mensis et anni inscribenda sunt.2* Dienstreglements für die k. k. Regimenter Detailliertere Anleitungen zur Matrikelführung enthalten die diversen „Regulaments“, die in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts von einzelnen kaiser­lichen Obristen an ihre Regimenter hinausgegeben wurden. Vorschriften für die Gesamtheit der kaiserlichen Truppen gab es damals noch nicht, doch erlangten manche dieser älteren Regulaments eine derartige Beliebtheit und Bekanntheit, dass die darin enthaltenen Normen auch von anderen Regimentern rezipiert wurden. Eines dieser Regulaments war die im Jahre 1733 von dem kaiserlichen Obristen Leopold Graf Daun verfasste „Richt-Schnur und Observationspuncten des General Feldmarschall Graff Daunischen Regiments zu Fuß“. Das Reglement enthält nicht nur Matrikulierungsvorschriften, sondern auch Anweisungen zur Ausstellung von Personenstandsurkunden. Außerdem wird auf die übliche Heranziehung von Zivil­Das Militärmatrikelwesen in Österreich 25 KA, Hofkriegsrätliches Kanzleiarchiv, IV Nr. 4 aus 1641; Bjelik: Militär-Seelsorge, S. 339 - 343, bes. S. 341; vgl. auch K i nz 1: Darstellung der historischen Grundlagen, S. 128. 26 KA, Militärmatriken, Archivband [in Hinkunft: AB] 03204 (1633, 1638 u. 1640 Niederländische Artillerie) und AB 03198 (1647 Spanische Artillerie). 27 K-A, Hofkriegsrätliches Kanzleiarchiv, IV Nr. 4 aus 1641; gedruckt bei Bjelik: Militär- Seelsorge, S. 339 - 343, bes. S. 341. 28 Bj el i k : Militär-Seelsorge, S. 365 - 373. - Im selben Jahr kommt in den Quellen zum ersten Mal der Begriff „Matrikelbücher" vor, nämlich in einem Hofdekret vom 22. Februar 1722; vgl. Seidl, Karl: Matrikenführung nach den in Österreich geltenden kirchlichen und staatlichen Ge­setzen und Verordnungen. Wien 1897, S. 1; vgl. auch J ä g er-S un s t en a u : Das Matrikenwesen in Österreich. S. 2. 65

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