Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv
TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich
Christoph Tepperberg Ausstellung von Urkunden aus denselben sind jedoch im bereits genannten Personenstandsgesetz geregelt:"17 Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht; • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze (§ 37, Abs. 1 PStG). Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37 ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft (§ 41, Abs. 4 PStG). Im Bundesarchivgesetz (§ 8) ist für die Einsichtnahme in personenbezogenes Archivgut eine Sperrfrist von 50 Jahren normiert, gerechnet ab der Entstehung des betreffenden Aktes; die unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis auf 30 Jahre verkürzt werden kann. Das Personenstandsgesetz ist hier wesentlich strenger. Es bestimmt eine Sperrfrist von 100 Jahren, gerechnet ab der Entstehung der betreffenden Eintragung. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Bestimmung nur auf Eintragungen bereits verstorbener Personen bezieht. Diese rigorose Sperrfrist erscheint, angesichts des weitgehend unverfänglichen Inhalts der Matrikeleintragungen und verglichen mit dem oft brisanten Inhalt anderer Personalakten des Bundes, nicht gerechtfertigt. Allerdings gehört das Personenstandsgesetz zu einer Gesetzesgeneration, bei der für den Gesetzgeber der Schutz persönlicher Daten an oberster Stelle stand, während der heutige Trend mehr und mehr in Richtung Bürgerservice und Aufarbeitung der jüngeren Vergangenheit geht. 1117 Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz PStG), BGBl. Nr. 60 vom 9. Feber 1983. 90