Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)

LILLA, Joachim: Die Vertretung Österreichs im Großdeutschen Reichstag

Die Vertretungen im Grossdeutschen Reichstag für angebracht, ihn (am besten mündlich) vor Aushändigung der Ausschlußverfü­gung zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufzufordern, daß er auf seinen Sitz im Reichstag verzichtet. Frick ging im Übrigen davon aus, dass „Kalcher durch den Wegfall der Abge- ordneten-Diäten ab Februar nicht in Not gerät oder andernfalls die Gauleitung ihm eine angemessene Erwerbstätigkeit verschafft“. Kalcher legte daraufhin am 18. Januar 1939 sein Reichstagsmandat nieder. Sein Nachfolger wurde, wie von Bürckel vorgeschlagen, Professor Dr. Richard Suchenwirth. Johann Esel88 Am 12. Oktober 194089 übermittelte das Gaugericht Niederdonau dem Fraktions­geschäftsführer der NSDAP-Reichstagsfraktion einen Eröffnungsbeschluss gegen den Reichstagsabgeordneten, Kreisbauemführer der Kreisbauemschaft Bruck/Leitha und Ortsgruppenleiter in Höflein bei Bruck/Leitha, Johann Esel. Hierin wurde Esel vorgeworfen, während seiner Haft in der Verbotszeit im Sep­tember 1934 einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Bruck „Angaben über die politische Arbeit der NSDAP in Höflein gemacht“ zu haben, die der Parteiar­beit in Höflein Schaden hätte zufügen können; bei einer Dienstbesprechung der Ortsgruppenleiter und des Kreisstabes in Bruck im Oktober 1939 gegenüber einem Parteigenossen erklärt zu haben das Deutsche Reich werde den Krieg, wenn er längere Zeit dauern sollte nicht durch- halten[,] da schon jetzt ein Produktionsrückgang in den landwirtschaftlichen Erzeugnis­sen zu bemerken sei; ferner wurden ihm verschiedene, einzeln aufgeführte „Äußerungen“ aus Juni und Juli 1940 vorgehalten, in denen er sich recht kritisch mit der Gauleitung, der Gau- bauemführung und dem Führerprinzip an sich auseinander setzte. In der Hauptver­handlung vor dem Gaugericht am 25. Oktober 194090 wurde Esel für schuldig be­funden, „ehrenrührig und gegen die Bestrebungen der NSDAP gehandelt zu ha­ben“. Das Gericht beantragte daher „eine Verwarnung mit gleichzeitiger Aberken­nung zur Befähigung eines Parteiamtes sowie zum öffentlichen Auftreten als Red­ner für die Dauer von 3 Jahren“. Gegen diesen Beschluss legte Esel Einspruch beim Obersten Parteigericht ein. Am 12. Dezember 194091 untersagte Fraktionsvor­sitzender Frick dem Abgeordneten Esel bis auf weiteres die Ausübung Ihres Reichstagsmandates. Sie haben insbesondere Reichstagssitzungen, auch wenn Sie eine amtliche Einladung erhalten sollten, fernzu­bleiben. daher aus der Reichstagsffaktion aus.“ Gemäß § 5 Nr. 6 des Reichswahlgesetzes vom 6. März 1924 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I Seite 550) ist damit Ihr Reichtstags- mandat erloschen.“ 88 Vorgänge in: BA NS 46/12 fol. 45-79. 89 Ebenda 46/14, fol. 45-49. 90 Beschluss V 18/40 vom 29. 11. 1940; Ebenda fol. 53-55. 91 Ebenda, fol. 79. 251

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