Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)

AGSTNER, Rudolf: Österreichische Konsulate in der Schweiz

Un console generale Austriaco all’ Estero sara salutata con 3 Evviva ed 11 coipi di cannone, un console von 3 Evviva ed 9 coipi di cannone. Sogar ein k. k. Vizekonsul in der türkischen Levante und ein k. k. Konsularagent an einem Ort, wo sich kein Konsul befand, hatten Anspruch auf 3 Vivat-Rufe der Mannschaft und 5 Kanonenschüsse. Noch großzügiger war der Brauch im Osmanischen Reich gegenüber fremden Konsuln; im Österreichischen Staatsarchiv finden sich zahlreiche Berichte über den feierlichen Dienstantritt von k. k. bzw. k. u. k. Konsularfunktionären. Als der lokale Gouverneur den k. k. Konsul aus Akko vertrieben und sein Ver­mögen eingezogen hatte, entsandte Metternich Major Anton Prokesch, der 1829 den Vizekonsul S. M. zu Akko in morgenländischer Tracht, aber mit dreieckigem Hut als dem Zeichen seiner Würde feierlich wieder einsetzte. Der kaiserliche Gruß von 21 Kanonenschüssen des ‘Veloce’ begrüßte die österreichische Flagge, die auf diesen Wällen gegründet wurde, als sie wieder auf dem Konsulat gehisst wurde. Der erste k. u. k. Honorarvizekonsul in Djedda, Rubelli, erhielt 1881 in seinem Hause den feierlichen Besuch der Konsuln von Großbritannien, der Niederlande, Frankreich, Schweden-Norwegen und Persien, wurde in die Festung des türkischen Pascha eingeholt, wo der großherrliche Firman über die Zulassung Rubellis verle­sen wurde, die Konsulatsflagge gehisst und ihm zu Ehren ein Salut von 21 Kano­nenschüssen abgegeben wurde. Bemerkenswert muss erscheinen, dass zwischen 1848 und 1859 die k. k. Konsu­late im Ponente (Westen) dem k. k. Handelsministerium unterstanden, die Konsu­late in der Levante aber immer dem k. k. Minister des Äußern. 1859 wurde das gesamte Konsularwesen der Kompetenz des Ministeriums des Äußern unterstellt. Der Ausgleich mit Ungarn vom Dezember 1867 machte die Sache für das Konsu­larwesen nicht einfacher; es wurde vom gemeinsamen k. u. k. Minister des Äußern geleitet, bei Errichtung und Aufhebung von k. u. k. Konsularämtem, Versetzung eines Konsularamtes in eine niedrigere Kategorie oder bei beabsichtigter längerer Vakanz desselben sowie bei Feststellung der den Konsulaten in Handelsangelegen­heiten zu erteilenden Instruktionen hatte dieser aber mit dem österreichischen und dem ungarischen Handelsminister das Einvernehmen zu pflegen. Auch hatten der k. k. österreichische und der königlich ungarische Handelsmini­ster und der Ackerbauminister das Recht, in Angelegenheiten ihres Ressorts mit den k. u. k. Konsulaten in direkten Verkehr zu treten. Das mag bei Weisungen der beiden österreichischen Minister an Honorarkonsulate ja noch angegangen sein, es darf aber bezweifelt werden, ob viele Honorarkonsuln mit Zuschriften aus Buda­pest in ungarischer Sprache etwas anzufangen wussten.Das 1904 erschienene, völlig überarbeitete Handbuch des österreichisch-ungarischen Konsularwesens, nach seinem Autor Josef Freiherr von Malfatti di Monte Tretto auch „der Malfatti“ genannt, definierte Honorarkonsularämter als solche, deren Tituläre nicht zur Kategorie der wirklichen Staatsbeamten zählen. Die Vor­stände der gedachten Ämter sind entweder ganz unbesoldet und haben bloß das Recht Österreichische Konsulate in der Schweiz - Teil I 3

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