Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik die Reichs-Lande betreffend“118. Darin wurde Friedrich II. vorgeworfen, sein militärisches Vorgehen sei „nicht allein dem Land-Frieden und der Reichs-Verfassung allerdings und offenbar zuwider, sondern auch allerseits so beschaffen [...], daß diese die Kayserliche Authorität und die Hoheit des Reichs beleidigeten und dessen Verfassung den gänzlichen Umsturz, allen und jeden Ständen aber ihrer Ordnung nach eine gleichgeartete Vergewaltigung und darmit den gemeinsamen Untergang andro- heten, somit in sich eine feindliche An- und Überziehung des Reichs und sein des Churfursten zu Brandenburg gänzliche Empörung wider Kayserliche Majestät und das Reich seye“"9. Der Kaiser sei zum Schutz des Reichsfriedens verpflichtet dagegen einzuschreiten und befehle deshalb dem König von Preußen „von Kayserl. auch Obristrichterlichen Amts und Gewalts wegen“120, seine Truppen abzuziehen, alle Eroberungen zurückzuerstatten und Reparationen zu leisten. Auf diesem Reichshofratsbeschluß basierend erging ein ähnlich lautender Befehl des Kaisers an Friedrich II., sowie des weiteren an die preußischen Soldaten mit der Aufforderung, die Befehle der preußischen Führung zu verweigern und die Fahnen zu verlassen. Ebenso wurde den Mitgliedern der Reichsritterschaft unter Strafandrohung verboten, preußischen Kriegsdienst zu leisten. Die kreisausschreibenden Fürsten wurden angewiesen, gemäß der Exekutionsordnung des Landfriedens Truppen gegen Preußen bereitzustellen121. Ebenfalls am 13. September erging ein Gutachten des Reichshofrats an den Kaiser, in dem Franz I. die getroffenen Maßnahmen mitgeteilt und erläutert wurden122. Darin wurde besonders auf die Reichskreise verwiesen, denen die Publikation der kaiserlichen Erlasse zukomme, und die auch für die Verfolgung der Ungehorsamen heranzuziehen seien. Wie flexibel der Reichshofrat auch im eigenen Bewußtsein in seinem Handeln - nicht zuletzt in Hinsicht der öffentlichen Wirkung seiner Entscheidungen - war und alles andere als eine unpolitische juristische Instanz darstellte, verdeutlicht der Hinweis des Collegiums, man habe bisher auf eine genaue Festlegung einer Strafe verzichtet, um in Zukunft „nach der Gestalt deren sich ergebenden Umständen, und insonderheit nach der Maß, wie das Reich die Sach auf seines Orths aufnehme [...] mit desto mehreren Nachdruck verfahren zu können“123. Schließlich solle der Reichstag zum Vorgehen gegen den preußischen Friedensbruch gewonnen werden. Auch auf den Einfall Preußens in Böhmen reagierte der Reichshofrat mit einem neuerlichen Conclusum, aus dem hervorgeht, in welchen Bereichen aus Wiener 118 HHStA, Deductionen, Preußischer Krieg 1756, Fasz. 278a, Reichshofrats Conclusum 1756 September 13; alle weiteren Verfügungen des Reichshofrats vom 13. September finden sich ebenda; siehe auch Brabant: Reich. Bd. 1, S. 44-46. 119 Reichshofrats Conclusum 1756 September 13 (wie Anm. 118). 120 Ebenda. 121 Alle ebenda. 122 HHStA, RHR, Vota 46. 123 Ebenda. 291