Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945

Joachim Lilla Diese Umstellung wurde in Durchführung eines Erlasses vom 30. Mai 1942 durch Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan - Der Generalbevollmächtigte für Rüstungsaufgaben - vom 22. September 1942 präzisiert118. Hiernach wurde für „die Dauer der Umstellung innerhalb der Grenzen des Großdeutschen Reiches für je­den Wehrkreis119 sowie in Elsaß, Lothringen und Luxemburg beim Bevollmächtigten für den Nahverkehr ein Beauftragter der Zentralstelle für Generatoren eingesetzt, der für die Durchführung dieser Anordnung [...] verantwortlich ist“. Dieser Beauftragte führte die Bezeichnung „Der Reichsstatthalter [usw.] - Bevollmächtigter für den Nahverkehr - Der Beauftragte der Zentralstelle für Genera­toren“120. Die Nbv hatten hiernach im wesentlichen die für die Umstellung in Be­tracht kommenden Fahrzeuge festzustellen, diese Fahrzeuge aufzurufen und deren Umstellung zu überwachen121. Die erfolgte Umstellung hatte der Nbv unter anderem der örtlichen Zulassungsstelle und der zuständigen Wehrersatzinspektion mitzutei­len122. Durch Verordnung vom 5. Januar 1944 wurden die Bevollmächtigten für den Nahverkehr ermächtigt, im Personen- und Güterstraßenverkehr Transporte zu ver­bieten oder bestimmte Verkehrswege für ihre Durchführung vorzuschreiben, Trans­porte auf andere Verkehrsmittel zu verlagern und Anordnungen zur Auslastung der Straßenverkehrsmittel zu treffen123. Nachdem einachsige Pkw-Anhänger ab 1. April 1944 bezugsscheinpflichtig wurden, übertrug der Reichsverkehrsminister die Ent­scheidung über die Zuteilung dieser Anhänger auf die Nbv124 *. Bei der zunehmenden Knappheit von Nutzkraftfahrzeugen wiesen der Reichsminister der Justiz, der Reichsminister der Finanzen und der Reichskommissar für die Preisbildung die Behörden ihres Zuständigkeitsbereiches an, in regulären, Steuer- oder Ordnungs­strafverfahren beschlagnahmte Kraftfahrzeuge den Nbv anzubieten'23. 118 Veröffentlicht in RVkBl. 1942 B, S. 143. Diese Anordnung wurde durch Anordnung vom 13. September 1943 geändert, RVkBl. 1944 B, S. 19 f, Abdruck der Neufassung ebd. S. 20 ff. 119 Die Worte ,Jur jeden Wehrkreis“ wurden durch die Anordnung vom 13. September 1943 gestrichen. 120 Ber Beauftragte der Zentralstelle für Generatoren (ZfG) war nicht in jedem Fall mit der Person des Nbv identisch. Vom Nbv Hamburg ist überliefert, daß etwa 1943/44 Beauftragter ein RBR von Gehlen war, nach dessen Versetzung der Nbv (ORR v. Heppe) erst persönlich zum Beauftragten eingesetzt wurde, Per­sonalakte v. Heppe, DB-ZPa. 121 Durchführungsbestimmung Nr. 1 des RVM zur Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan usw. vom 24. September 1942, RVkBl. 1942 B, S. 145. Diese Durchführungsbestimmung wurde durch RdErl des RVM vom 10 Februar 1944 geändert, RVkBl. 1944 B, S. 23, Abdruck der Neufassung ebd. S. 23-28. Relativ zügig erfolgte wohl die Umsetzung vor Ort, denn bereits im Juni 1942 bietet das NSKK beispiels­weise in Krefeld die Durchführung von Generatorenlehrgängen an, Rheinische Landeszeitung (Krefeld), Nr. 202, 24. Juni 1942. 122 Vgl. RVkBl. 1943 B, S. 43. 123 Dritte VO zur Durchführung der VO zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr (Verkehrsleitende Anordnungen) vom 5. Januar 1944, RGBl. 1944 I, S. 8. Sofern von den genannten Maßnahmen der Werkverkehr betroffen war, hatten die Nbv die zuständigen Behörden der Wehrwirtschaftsverwaltung (Rüstungsinspektion, Landeswirtschaftsamt, Landesemährungsamt, Forst- und Holzwirtschaftsamt) zu hö­ren. 124 Erlaß des RVM vom 12. Februar 1944, RVkBl. 1944 B, S. 36. 123 RVkBl. 1944 B, S. 106. 172

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