Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945

kehr bestellt hat“. Diese Beschränkungen galten auch für den gewerblichen Verkehr, den Werkverkehr und den Kraftverkehr der Deutschen Reichsbahn. Verfahrensfra­gen zur Durchführung der Verordnung regelten Ausführungsbestimmungen des Reichsverkehrsministers vom 16. Dezember 1939103: Hiernach mußte ,jede einzelne Fernbeförderung“ vom für den Abgangsort der Sendung zuständigen Nbv genehmigt werden, dessen Entscheidung endgültig ist. Die Nbv wurden aber ermächtigt, diese Genehmigungsbefugnis - mit Einschränkungen104 - auf die Fahrbereitschaftsleiter zu übertragen. Für sich wiederholende Fernbeförderungen konnte der für den Sitz des Unternehmers zuständige Nbv eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung ertei­len. Die Nbv in Grenzgebieten wurden ferner zuständig für die Genehmigung von grenzüberschreitendem Güterfernverkehr mit Holland, Belgien, Frankreich, dem Generalgouvernement, dem Protektorat Böhmen und Mähren und den besetzten Ostgebieten105. Bezüglich der Mitwirkung des NSKK106 ordnete der Reichsverkehrs­Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945 103 RGBl. 1939 I, S. 2436. Durch RdErl vom 21. Dezember 1939, RVkBl. 1939 B, S. 404, schrieb der Reichsverkehrsminister die Formulare vor, die bei Genehmigungen für Werk- bzw. Güterfemverkehre zu verwenden waren. Vgl. ferner Abgrenzung von Nah- und Femverkehrsbeförderungen, RdErl des RVM vom 7. März 1940, RVkBl. 1940 B, S. 91. Grundsätzlich ausgeschlossen wurden Transporte von Leichen oder Bier im Fernverkehr. Bei Leichenbeförderungen wurden die folgenden Ausnahmen im Einzelfall zu­gestanden: Überführung von gefallenen Wehrmachtsangehörigen und Beförderung von Leichen zur nächstgelegenen Feuerbestattungsanstalt, RVkBl. 1940 B, 114, S. 146 und 333. 104 Dies galt bei Anträgen von Unternehmern, deren Inhaber oder Angestellte vom Nbv mit der Einsatzrege­lung von Kraftfahrzeugen beauftragt sind; in diesen Fällen hatte der Nbv zu entscheiden. Durch RdErl vom 5. Juni 1940 ordnete der RVM ferner an, daß die Genehmigungsbefugnis bei Femtransportanträgen von (Gruppen-) Fahrbereitschaftsleitem oder deren Angehörigen ausschließlich dem Nbv zustehe (RVkBl. 1940 B, S. 210). 105 Vgl. exemplarisch RVkBl. 1940 B, S. 354, 1942 B, S. 99, und 1943 B, S. 13. 106 Das NSKK entstand am 13. April 1931 durch Umbenennung des am 1. April 1930 als Reserve der Motor­SA und Hilfsorganisation der SA aufgestellten NS-Automobilkorps (NSAK). Am 23. August 1934 wurde das zunächst als Hilfsorganisation, seit dem 23. Oktober 1933 als SA-Gliederung, der Obersten SA- Führung unterstellte NSKK mit den Einheiten der Motor-SA zu einer selbständigen Gliederung der NSDAP zusammengefaßt und im Dezember 1934 einem eigenen Korpsführer unterstellt. Vgl. Volz, Hans: Daten zur Geschichte der NSDAP, 6. Aufl. Berlin und Leipzig 1937, S. 59, 61; Führerbefehl vom 23. August 1934, Tagesbefehl des NSKK-Korpsführers Hühnlein vom 2. September 1934, veröffentlicht etwa in Volksparole Krefeld Nr. 242, 2. September 1934. Die Aufgaben des NSKK erstreckten sich im wesentlichen auf die fahrtechnische, handwerkliche, sportliche und weltanschauliche Schulung der Mit­glieder, zum Teil an eigenen Motorschulen. Sie umfaßten ferner die vormilitärische Ausbildung für den Einsatz bei motorisierten und teilmotorisierten Heereseinheiten sowie die entsprechende Weiterbildung nach Ableistung des Wehrdienstes. Es wurde auch für Transportzwecke etwa der Wehrmacht und der Rü­stung eingesetzt. Zum NSKK allgemein vgl. Das Bundesarchiv und seine Bestände, 3. Aufl. Boppard 1977 (Schriften des Bundesarchivs 10), S. 367, und Organisationsbuch der NSDAP, 6. Aufl. München 1940, S. 394 ff., zur Bedeutung des NSKK für Wehrmachtransportzwecke vgl. Absolon Bd. VI, S.76-80. Das NSKK gliederte sich 1940 folgendermaßen: Unterhalb der NSKK- Korpsführung mit ihren auf die Dienststellen München und Berlin verteilten zahlreichen Ämtern und In­spektionen gab es die folgenden Gliederungen: Die Motorobergruppen Nord (mit den Motorgruppen Ost­see, Nordmark, Nordsee, Niedersachsen), Ost (mit den Motorgruppen Mark Brandenburg, Leipzig, Sach­sen), Mitte (mit den Motorgruppen Franken, Egerland, Thüringen), Süd (mit der Motorgruppe Hochland), Südost (mit den Motorgruppen Ostmark und Alpenland), die selbständigen Motorgruppen (ohne Zugehö­rigkeit zu einer Motorobergruppe) Danzig, Wartheland, Ostland, Schlesien, Berlin, Hessen, Kurpfalz-Saar, Niederrhein, Westfalen, Westmark, Südwest und die eigenständige Motorbrigade Bayerische Ostmark. Je­de Motorgruppe bestand aus Motorbrigaden, diese aus Motorstandarten, diese aus Motorstaffeln, die in 169

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