Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 45. (1997)

AGSTNER, Rudolf: Von Chandos House zum Belgrave Square. Österreichs Botschaft in London 1815–1997

Rudolf Agstner einem Vergleich die Schaffung eines österreichisch-ungarischen Schiedsgerichts zur Klärung der Divergenzen hinsichtlich mehrerer von früheren k. u. k. Behörden ver­walteten Besitztümern vereinbart worden. Am 28. Mai 1928 einigten sich die öster­reichischen (Legationsrat Dr. Versbach, Ministerialrat Dr. Eckmann und Hofrat Stephan Pronay) und ungarischen Schiedsrichter (Staatssekretär Dr. Hauer, Sekti­onsrat Dr. von Sztankovansky, Dr. Kvapil) in Baden über eine Reihe strittiger Punkte, die in Artikel 7 des Badener Schiedsspruches festgeschrieben wurden. Später vertrat Ungarn die Ansicht, daß die Frage des Mietrechts am Londoner Gesandt­schaftspalais nicht erörtert worden war und daher auch nicht Gegenstand der Eini­gung werden konnte. Die österreichischen Vertreter bei den in Wien und Baden abgehaltenen Verhandlungen hatten die Angelegenheit anders in Erinnerung. Noch Jahre später wurden Gedächtnisprotokolle angefertigt, was an diesem Tag in Baden tatsächlich besprochen und vereinbart worden war. Ungarn brachte die Angelegen­heit schließlich vor das Schiedsgericht. Die endgültige Einigung erfolgte durch Arti­kel 5 des zwischen der Republik Österreich, vertreten durch Nationalbankpräsident Dr. Kienböck, und Ungarn, vertreten durch Dr. von Tomcsanyi, am 12. Januar 1934 in Rom geschlossenen „Übereinkommens betreffend die von den ehemaligen k. u. k. gemeinsamen Behörden verwalteten Stiftungen, das Konsularakademiegebäude, das Botschaftspalais in London und die bosnisch-herzegowinischen Aktiven“. Art. 5 (1) legte fest, daß „alle Ansprüche Ungarns gegen Österreich c) bezüglich des ehemaligen österreichisch-ungarischen Botschaftspalais in London ... gänzlich und endgültig vergleichsweise geregelt“ sind. In Abs. (5) erteilte Ungarn seine aus­drückliche Zustimmung, daß die bestehenen Rechte (long lease) am ehemaligen Botschaftspalais in London, 18, Beigrave Square, auf Österreich, beziehungsweise auf dessen Vertreter, übertragen wer­den. Ungam verpflichtet sich überdies, über Verlangen der österreichischen Regierung alle Urkunden und Erklärungen auszustellen, beziehungsweise abzugeben, die nach großbritannischem Rechte behufs Festlegung der Alleinberechtigung Österreichs, bezie­hungsweise seines Vertreters, am ehemaligen Botschaftspalais in London etwa noch er­forderlich sein sollten. Allfallige Kosten dieser Übertragung trägt die österreichische Bundesregierung. Das Übereinkommen wurde durch „Verordnung der Bundesregierung vom 16. Febmar 1934“ nach erfolgtem Austausch der Ratifikationsurkunden mit 5. April 1934 in Kraft gesetzt. Rechtsgrundlage der Verordnung war das Gesetz vom 24. 7. 1917, RGBl. Nr. 307 („kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz“)116.. Damit war 15 Jahre nach dem Zusammenbruch der Monarchie die Frage des Ei­gentums an der lease geklärt. Im Verlaufe der Auseinandersetzung mit Ungarn war man sich am Ballhausplatz eher überraschend klar geworden, daß die von Graf Deym 1892 abgeschlossene lease auf den Namen dieses längst verstorbenen k. u. k. Botschafters lautete. Wien beabsichtigte, wohl auch im Lichte der Auseinander­setzung mit Ungarn, die lease an dem von seiner Diplomatie benützten Gebäude ehestens auf „Republik Österreich“ umzuschreiben. BGBl. Nr. 184/1934,55. Stück, ausgegeben am 29. 3. 1934, S. 373-377. 34

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