Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 43. (1993) - Festschrift für Rudolf Neck zum 65. Geburtstag
ARTL, Gerhard: Oberfeldrichter Everts und die Serie von Selbstverstümmelungen im Sommer 1944 in Wien
Gerhard Arti Deserteuren in Straßhof angehört hatten. Otto MELCHER und Franz CHARWAT saßen - wegen schweren Rückfalldiebstahls zu mehrjährigen Kerkerstrafen verurteilt - bereits im Zuchthaus. Drei weitere hatten einer vielköpfigen Gruppe von Verdunkelungseinbrechern und Hehlern angehört. Die übrigen waren ausschließlich in drei bis fünf Fällen der schweren Selbstverstümmelung schuldig gesprochen worden. Gegen diese Feldurteile war kein Rechtsmittel zulässig. Einwendungen und Gnadenanträge mußten direkt beim Oberbefehlshaber des Ersatzheeres Heinrich HIMMLER eingebracht werden, dem nunmehr die Bestätigung der Urteile unterlag.40) Den nach Berlin übermittelten Akten lagen auch die Stellungnahmen des Kommandeurs der Division Nr. 177, Generalmajor MÜLLER-DERICHSWEILER, als Gerichtsherr bei.41) Der General schloß sich zwar den meisten Urteilsbegründungen an. In drei Fällen folgte er jedoch dem Ankläger EVERTS und empfahl HIMMLER zwecks Verhängung weiterer Todesstrafen die Aufhebung der Urteile. Strafmilderung oder Gnadenerweise befürwortete er bei keinem einzigen Angeklagten. Nach dem vierten Verhandlungstag hielt der Rechtsanwalt Dr. GÜRTLER den Zeitpunkt für gekommen, auch im Bestätigungsverfahren mit jenen Gedanken zu Wort zu kommen, mit welchen er die Verteidigung einer Reihe von Verurteilten geführt hatte. GÜRTLER richtete deshalb am 1. November 1944 ein jeweils zwanzig Seiten umfassendes gleichlautendes Schreiben sowohl an das Gericht der Division Nr. 177 wie auch an den Befehlshaber des Ersatzheeres Heinrich HIMMLER.42) Hauptthema war die grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Annahme des minderschweren Falles. So unterschied der Strafverteidiger zunächst einmal darunter, ob das begangene Verbrechen in der bisherigen Führung des Verurteilten lag, oder ob es sich um eine „aus Umweltsbedingungen erklärbare Entgleisung“ gehandelt habe. „Es dürfte nicht übersehen werden“, betonte er dabei, „daß fast sämtliche Beschuldigten in einen Kreis hineinschlitterten, der bereits vorhanden war: eine Gesellschaft, welche im Cafe Bürgerhof ihren Sitz hatte und dort in unvorstellbarer Weise mit den künstlich beigebrachten Armbrüchen paradierte ... Auch im Reserve-Lazarett gab es ähnliche Kon- ventikel und eine andere Spezialität: dortselbst ging ungeniert der Mann herum, von welchen die Soldaten wußten und es sich einander zuraunten, daß dieser die Gebrauchsanweisung gäbe, wie man durch ei40) Ebd., fol. 675. 41) Ebd., fol. 877, Ktn. 93/1, fol 199, Rtn. 135/5, fol. 213. 42) Ebd., Ktn. 443, fol. 788ff und fol. 907ff. 202