Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 43. (1993) - Festschrift für Rudolf Neck zum 65. Geburtstag
ENDERLE-BURCEL, Gertrude: Militarisierung der Gesellschaft – Aspekte österreichischer Wehrpolitik 1918–1938
Gertrude Enderle-Burcel gleich auch Bundesminister für Landesverteidigung war. Dies galt auch für die gesamte Regierungszeit von Bundeskanzler Kurt Schuschnigg. Der als immer notwendiger dargestellte Ausbau des österreichischen Bundesheeres in den frühen dreißiger Jahren wurde innen- und außenpolitisch begründet. Der Zweifrontenkrieg gegen Sozialdemokraten und wachsenden nationalsozialistischen Terror, aber auch die Gefahr einer weiteren Verselbständigung der Heimwehrtruppen27) und die Bedrohung durch das nationalsozialistische Deutschland waren die gängigen Argumente zur Untermauerung der Forderung nach einer allgemeinen Wehrpflicht. Nach einem vergeblichen Versuch einer Wehrgesetznovelle 193128), kam es unmittelbar nach Ausschaltung des Parlamentes im März 1933 mit Hilfe des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes zu drei Wehrgesetznovellen, die die Einführung eines religiös stilisierten Soldateneides, die Wiedereinführung der alten österreichisch-ungarischen Uniformen und die Entlassung zeitverpflichteter Soldaten aus politischen Gründen ermöglichten.29) Erst mit dem Inkrafttreten der autoritären Verfassung 1934 kam es mit der Wehrgesetznovelle 193430) zu wesentlichen Wehrrechtsänderungen. Neben der „Entpolitisierung“, d.h. der Beseitigung der politischen Rechte der Heeresangehörigen wurden berufständische Einrichtungen in das Gesetz aufgenommen31) und „die demokratischen und föderalistischen Bestimmungen des Wehrgesetzes 1920 endgültig ausgemerzt“.32) Parallel dazu kam es zu einer Reihe von gesetzlichen Maßnahmen, die ganze Gesellschaftsbereiche, wie etwa das Justiz- und Sportwesen, die Jugenderziehung sowie das Schul- und Beamtenwesen miltarisierten und unter Ausnützung der internationalen Lage zur gezielten Vorbereitung der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht dienten. Nach Ausschaltung aller Parteien war die Vaterländische Front als Sammelbecken aller Gruppen, Parteiformationen, Verbände und Vereine vorgesehen, die dem Vaterland dienen wollten.33) Mit der Mai-Verfas27) Staudinger, Carl Vaugoin, in: Mitteilungen des österreichischen Staatsarchivs, S 359-369; Anton Staudinger, Die österreichische Wehrgesetzgebung 1918-1938 (II), in: Österreichische Militärische Zeitschrift, 9. Jahrgang, 1971, Heft 4, S 221. 28) Vgl. dazu im Detail Rauter, Wehrgesetzgebung, S 83ff. 29) Vgl. dazu im Detail ebenda, S 90 ff. 30) BGBl. II 440/1934. 31) Protokolle des Ministerrates der Ersten Republik, Abteilung IX, Band 2, MRP 977/30 vom 20./21. Dezember 1934, S 159ff. 32) Staudinger, Wehrgesetzgebung, in: Österreichische Militärische Zeitschrift, S 222. 33) Vgl. dazu Protokolle des Ministerrates der Ersten Republik, Abteilung VIII, Band 3, Gertrude Enderle-Burcel, Historische Einführung, S XIII. 182