Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 39. (1986)

TEPPERBERG, Christoph: Mannschaftsmenage. Über das Essen und Trinken in den Kasernen der k. u. k. Armee

Mannschaftsmenage 101 III Die Teilnahme an der gemeinsamen Menage war für den Soldaten verpflich­tend. Denn nur so war seine Sättigung bei dem knapp bemessenen Menagegeld einigermaßen gewährleistet. Dies galt zunächst für die Mannschaft vom Zugs­führer abwärts44). Nach der Erlassung des Dienstreglements von 1873 stand es Unteroffizieren, Kadetten und auf eigene Kosten dienenden Einjährig-Freiwil­ligen frei, an der gemeinsamen Mannschaftsmenage teilzunehmen oder eigene Menagen zu führen. Verheiratete Personen des Mannschaftsstandes durften sich auf beliebige Art verköstigen45). Bis etwa 1865 waren die Menagewirtschaften kleinere Einheiten, die über den Rahmen einer Korporalschaft oder eines Zuges nur selten hinausgingen. Die Aufsicht in der Menagekameradschaft hatte der vom Kompaniekommandan­ten ernannte Menagemeister. Dieser konnte ein Unteroffizier (Zugsführer oder Korporal), ein Gefreiter oder aber ein verläßlicher Gemeiner sein. Er nahm den Kameraden an den Löhnungstagen das Menagegeld ab und verwahrte dasselbe in einem dafür vorgesehenen Ort. Er bestimmte nach Rücksprache mit der Mannschaft, was eingekauft und gekocht werden sollte, und händigte dem Menagekoch täglich das Geld zur Beschaffung der Viktualien aus. Der Mena­gemeister hatte „darauf zu sehen, daß täglich Fleisch, Zugemüse und die zum Kochen nöthigen Erfordernisse in hinlänglicher Quantität eingekauft und daß keine ungesunden oder verdorbenen Eßwaren angeschafft“ wurden. Als Köche fungierten - täglich sich abwechselnd - die Gemeinen. Sie hatten unter der Aufsicht eines Unteroffiziers, meist des Korporals vom Tage der betreffenden Kompanie, den Einkauf beim lokalen Kleinhandel zu besorgen und mit dem Menagemeister abzurechnen. Dieser führte zur Evidenthaltung seiner Gebarung das sogenannte „Menagebüchl“. Daß es hiebei manchmal zu Unregelmäßigkeiten sowohl bei den Köchen als auch den Menagemeistem kam, dafür sprechen die eindringlichen Ermahnungen in den Dienstregle­ments. Diese Art der Menageführung war unwirtschaftlich, weil sie an die Preise des lokalen Kleinhandels gebunden war. Daher konnte eine genügende Sättigung der Soldaten oft nicht erreicht werden46). Bei den Generalkommanden wurde das Menagegeld trotz anhaltender Teue­rung stets knapp bemessen. Dazu kam, daß bei den Kameradschaften nicht immer genügend Kochgeschirr und Heizmaterial vorhanden war, um die Vik­tualien vollständig verkochen zu können. Infolgedessen führte man — zunächst 44) Reglement für die sämmentlich-kaiserlich-königliche Infanterie (Wien 1769) 9; DR 1807 4 u. 14; Dienst-Vorschriften für den Unteroffizier und Gemeinen. Aus dem Dienst- und Exerzier-Reglement... (Prag 1843) 15 ff und 223 ff; Casern-, Zimmer- und Zugsord­nung in Andor Melczer von Kellemes Die Kenntnis des glatten Infanterie-Gewehrs... (Wien 1852) 81 ff; Casernordnung, Casemdienstvorschriften und Dienstnormen in spe- ciellen Fällen (Wien 1860) 4 ff; Dienst-Reglement für die kaiserlich-königliche Infanterie 1. Theil (Wien 1860) 65 ff. 45) DR 1873 Pkt. 240. 46) Wie Anm. 44. Vgl. GR 1858 § 66; GR 1863 § 64; vgl. Anm. 4.

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