Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 39. (1986)

TEPPERBERG, Christoph: Mannschaftsmenage. Über das Essen und Trinken in den Kasernen der k. u. k. Armee

Mannschaftsmenage 91 beziehungsweise die Verabfolgung von Geld zum Zwecke der Beschaffung dieser Bedürfnisse (Geldverpflegung)“2). Mit „Serviceartikeln“ oder „Service“ sind Brennmaterialien, Beleuchtungsstoffe, sowie Betten- und Lagerstroh ge­meint. Die übrigen Verpflegsartikel nannte man „Naturalverpflegsartikel“ oder kurz „Naturalien“. Die speziell für die Bereitung der Kost erforderlichen Naturalverpflegsartikel wie Fleisch, Gemüse und Zubereitungserfordemisse hießen „Viktualien“ oder „Menageartikel“3). Das Wort Menage kommt aus dem Französischen und bedeutet zunächst ganz allgemein „Haushalt, sparsa­me Wirtschaft, Selbstverköstigung“. Im militärischen Sinne versteht man unter Menage sowohl die Kost des Soldaten - vornehmlich die Mittagskost - als auch die Tischgemeinschaft, die „Kameradschaft“, die zusammen mena­giert4). Es gab Mannschaftsmenagen (mit getrennten Unteroffiziersmenagen) und Of- fiziersmenagen. Offiziere hatten keinen Anspruch auf ärarische Verpflegung und mußten die Kost aus ihrer Gage bestreiten5). Deswegen waren auch die Erfordernisse von Offiziersmenagen nicht reglementiert. Anders bei der Mann­schaft. Ihr wurden entweder - vornehmlich im Kriege — die Kostartikel vom Ärar als Naturalverpflegung beigestellt oder aber im Frieden die Kostgebühr in Form des Menagegeldes überlassen. Von letzterem als einer militärischen Gebühr und einem Beispiel für die Geldverpflegung in der k. u. k. Armee soll hier die Rede sein6). Dann aber wird über die Beschaffung der Menageartikel, über die Mannschaftsküchen und schließlich über die Zusammensetzung und die nationalen Verschiedenheiten der Menagen gehandelt werden. II Die Gebühren der k. k. Armee, das heißt die materiellen Rechtsansprüche der Militärpersonen, waren bis zum Jahre 1858 in der Traktamentsvorschrift vom 18. April 1785 geregelt7). Diese schöpfte ihre Grundsätze aus der Generalin­struktion für das Kriegskommissariat vom 30. April 1749. Damals nämlich wurden die bis dahin als Verpflegsgebühren normierten monatlichen „Mund­portionen“ abgeschafft. Gleichzeitig hörten auch die zwangsweise Beistellung von Naturalien und die Verabreichnung von Hausmannskost zu geregelten 2) Ludwig Tlapek Technisches Handbuch für militärische Verpflegsorgane (Wien 1908) 1; Vorschrift für die Verpflegung des k. k. Heeres 1. Theil: Verpflegung im Frieden (Wien 1884) Einleitung. 3) Tlapek Handbuch 1; Instruktions-Buch für die Unteroffiziere und die Mannschaft der k. k. Militär-Verpflegs- und Betten-Magazine (Wien 1873) 90, (21875) 131. 4) Georg von Alten Handbuch für Heer und Flotte. Enzyklopädie für Kriegswissen­schaften und verwandte Gebiete 6 (Berlin-Leipzig-Wien-Stuttgart 1914) 411 ff; Hanns Eggert Willibald von der Lühe Militair Conversations-Lexikon 5 (Adorf 1836) 302. 5) Antonio Schmidt-Brentano Die Armee in Österreich. Militär, Staat und Gesell­schaft 1848-1867 (Militärgeschichtliche Studien 20, hg. vom Militärgeschichtlichen Forschungsamt, Boppard am Rhein 1975) 403. 6) Vorschrift für die Verpflegung § 2. 7) Kriegsarchiv Wien (zit. KA) Akten des Wiener Hofkriegsrates (zit. HKR) 16-241 ex 1785.

Next

/
Oldalképek
Tartalom