Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 39. (1986)

FINK, Manfred: Das Archiv der Republik – ein Archiv der Zukunft? Massenschriftgutverwaltung im Österreichischen Staatsarchiv

Das Archiv der Republik 137 und in welchem Ausmaß ist das Österreichische Staatsarchiv in Ausübung seiner zwischenarchivischen Funktion verpflichtet? Die österreichische Bundesverfassung sieht eine Bundesverwaltung sowie die in weiten Bereichen autonomen Länderverwaltungen in den neun Bundeslän­dern vor31). Aus dieser verfassungsmäßig abzuleitenden Aufgabenteilung ent­wickeln sich auch weitestgehend die Zuständigkeiten des Österreichischen Staatsarchivs bzw. der jeweiligen Landesarchive. Zur Bundesverwaltung im weiteren Sinne zählen neben den Einrichtungen der Exekutive auch die Organe der Legislative, also National- und Bundesrat. Zur Bundesverwaltung im engeren Sinne gehören eine Reihe von Behörden und Einrichtungen, die sich schematisch in vier Gruppen ein teilen lassen: 1. Zentralstellen, also die einzelnen Ministerien, deren Chefs als Bundesmini­ster der Bundesregierung angehören; 2. Dienststellen, die sachlich für bestimmte Bereiche tätig werden und den Zentralstellen nachgeordnet sind, z. B. österreichisches Statistisches Zentral­amt, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder Österreichisches Staatsarchiv; 3. Behörden und Einrichtungen, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung in den Ländern tätig werden, z. B. Finanzlandesdirektionen, Finanzämter, Ar­beitsämter; und 4. Betriebe oder Einrichtungen der verstaatlichten Wirtschaft, z. B. ÖIAG, ÖMV, VOEST. Eindeutig stellen sich die Verpflichtungen des österreichischen Staatsarchivs hinsichtlich der obersten Zentralstellen und der sachlich zuständigen obersten Behörden oder Einrichtungen. Zu klären gilt hingegen im Zuge einer Aufga­benbeschreibung die Frage, inwieweit das Archiv der Republik um das Schrift­gut der in den Ländern tätigen Behörden und Einrichtungen der Bundesver­waltung und der Betriebe der verstaatlichten Wirtschaft bemüht sein soll. Oder wäre es nicht zielführender und vielleicht auch im Sinne der Verfassung naheliegender, Akten der in den Ländern tätigen Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung den jeweiligen Landesarchiven zu überlassen? Die in den nächsten Jahren auf das Archiv der Republik als Zwischenarchiv zukommenden vielfältigen und schwierigen Aufgaben würde folgende Funk­tionsbeschreibung als wünschenswert und in der Praxis als realisierbar er­scheinen lassen: Funktionsbeschreibung: Das Archiv der Republik übt seine zwischenar­chivischen Funktionen nur gegenüber den Bundesministerien, gegenüber son­stigen obersten Behörden und Einrichtungen nur im Fall, daß diese ihren Sitz in Wien haben, aus. Gegenüber Einrichtungen der verstaatlichten Wirtschaft sieht sich das Archiv der Republik dann verpflichtet, wenn es sich dabei um 31) Vgl. Artikel 2 sowie die Bestimmungen des Dritten und Vierten Hauptstückes des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in: Bundesverfassung und Grund­rechte Stand 1. 9. 1981. Kodex des österreichischen Rechts (Wien 1971) 1—46.

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