Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 39. (1986)

TEPPERBERG, Christoph: Mannschaftsmenage. Über das Essen und Trinken in den Kasernen der k. u. k. Armee

100 Christoph Tepperberg „Im Interesse der besseren Ernährung des Mannes“ kam es 1908 zu einer Erhöhung des Frühstückgeldes von 2,5 auf 4,5 Heller, 1909 auf 5 Heller pro Kopf und Tag. Es sollten nunmehr Milch, Milchkaffee beziehungsweise Milch­oder Einbrennsuppe mit Einlage verabreicht werden38). Das Nachtmahl wurde zunächst da und dort aus Menagegeldersparnissen be­stritten39). Allgemein eingeführt wurde es aber erst mit 1. Jänner 1899 durch den „Zuschuß zum Menagegeld für das Nachtmahl“. Dieser Zuschuß betrug einen Kreuzer (2 Heller) an fünf Tagen der Woche und wurde im Jahre 1900 auf 4 Heller pro Kopf und Tag erhöht. An den beiden übrigen Tagen der Woche wurden militärärarische Kaffee- und Gemüsekonserven abgegeben. Das Nachtmahl sollte an den fünf Tagen grundsätzlich in natura und nur aus­nahmsweise in reluto empfangen werden. Es sollte aus „einer Suppe oder einer Gemüse- oder Mehlspeise oder frischem Gemüse“ bestehen40). Trotz nochmali­ger Erhöhung des Nachtmahlgeldes auf 6 bzw. 7 Heller41) dürfte die Abendkost in der beschriebenen Form nicht allgemein verabreicht worden sein. Dafür sprechen die Klagen darüber, daß „die Gemüsekonserven meist nicht genossen und an den anderen Tagen der völlig wertlose, oft schädliche schwarze Kaffee getrunken“ werde. Es dürfte also das Nachtmahlgeld in vielen Fällen zur Aufbesserung der Mittagsmenage verwendet worden sein42). Bei Truppenkon­zentrierungen und Marschmanövem hatte der Soldat zudem Anspruch auf die tägliche Marsch- oder Übungszulage. Diese wurde jedoch, da bar auf die Hand ausbezahlt, meist für Genußmittel ausgegeben. Daneben gebührte bei eintägi­gen Manövern die „Menageaufbesserung“, ein Betrag, der zum Menagegeld geschlagen wurde. Bei längeren Manövern wurde hingegen anstelle der Mena­gegeldverpflegung meist die „Durchzugskostgebühr“ berechnet. Diese war zum Unterschied von der eigentlichen Durchzugsverpflegung eine Geldgebühr, ein erhöhtes Menagegeld, das vom Kriegsministerium für das jeweilige Manö­ver festgesetzt wurde. Es betrug zum Beispiel im Jahre 1888 bei den Manövern in Wieselburg 26 Kreuzer, womit es das Menagegeld bis zu 14 Kreuzer über­schritt. In diesem Jahr betrug die Marschzulage 5, die Menageaufbesserung 2 Kreuzer43). 38) KA KM Präs. 36-14/2. 11 ex 1908; Wagner Heerwesen; GV 1895 (Neudrucke 1914 und 1917) § 28. 39) Schöfer Menagen 84 f u. 145. 40) Beiblatt 31 zum Normal-Verordnungsblatt für das k. u. k. Heer (zit. Beibl. z. NVBl.) 1898 n. 236; Beibl. 21 z. NVBl. 1899 n. 173; Beibl. 17 z. NVBl. 1900 n. 104; Wagner Heerwesen. 41) GV 1895 (Neudrucke 1914 und 1917) § 28. 42) Tlapek Handbuch 367. 43) Schöfer Menagen 14 u. 21 ff; GR 1858 § 90 u. 92: „Feldzulage“ zu 5 kr.; GR 1863 § 89, 91 u. 99: Marschzulage zu 5 kr.; ebenso GV 1871 § 39; GV 1876 § 39; GV1884 § 38 u. 74; GV 1895 § 37 u. 75: Marschzulage zu 10 Heller: GV 1895 (Neudruck 1914) § 37 u. 75; GV 1895 (Neudruck 1917) § 12. Die Menageaufbesserung betrug seit 1907 6 Heller; GV 1895 (Neudruck 1914) § 28; GV 1895 § 12 u. 28.

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