Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)

LAUBACH, Ernst: „Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert. Zu Inhalt und Funktion eines politischen Begriffes

.Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert 43 Kurfürsten hatte gewinnen können 242). Zwei Vorstöße des Fürstenrates, man müsse auch darüber beraten, sind im März wie im August folgenlos geblieben 243). Im Abschied wurde das Problem auf den nächsten Reichs­tag verschoben, ohne daß die verschiedenen Möglichkeiten nochmals auf­gezählt wurden 244). Das geschah nur in jenem Artikel, der fixierte, daß der Religionsfrieden in jedem Falle weiterbestehen sollte, auch wenn die „wege des generalconciliums, nationalversamblung, colloquia oder reichs- handlungen“ noch nicht zur Vergleichung führen würden 245). So war es schon im Entwurf des Kurfürstenrates im April in Anlehnung an den Passauer Vertrag formuliert worden 246), — nur sagte man diesmal „Na­tionalversammlung“ statt „Nationalkonzil“. V König Ferdinands Einwand gegen diese Klausel, sämtliche Einigungsver­suche würden durch sie der Erfolgschancen beraubt 247), sollte sich als richtige Prognose erweisen. Wohl ist auf den Reichstagen des nächsten Jahrzehnts noch über den sachdienlichsten Weg zur Religionsvergleichung geredet worden. Schon im Regensburger Abschied (1557) wurden indessen „Reichsversammlung“ und „Nationalkonzil“ ausdrücklich für unzweck­mäßig erklärt 248). Während die Katholiken von letzterem nach wie vor befürchteten, es würde die Abspaltung der deutschen von den anderen Nationen bewirken 249 *), lehnten es die Protestanten ab, weil sie den Be­griff nicht mehr wie seinerzeit Bucer interpretierten, sondern unter dem Einfluß Melanchthons darin ein ausschließlich von geistlichen Stimmbe­rechtigten gebildetes und päpstlich geleitetes Gremium sahen 25°). Chri­242) Lutz Christianitas 332 ff, 355 f. 243) Ebenda 356 f und Ernst Briefwechsel 3 277 ff. 244) Wortlaut des Religionsfriedens am bequemsten in Religionsvergleiche des 16. Jahrhunderts 1, bearb. von Ernst Wälder (Bern 21960) 41—68. 245) Ebenda 52 (§ 12). Im Wiener Original (HHStA Allgemeine Urkundenreihe 1555 September 25) steht statt „reichshandlungen“ „reichsversamblungen“. 2«) Ernst Briefwechsel 3 141 f; vgl. dazu Karl Brandi Passauer Ver­trag und Augsburger Religionsfriede in dsbe Ausgewählte Aufsätze (Olden­burg—Berlin 1938) 436. 247) In seiner Resolution in Augsburg, 1555 August 30, gedruckt bei Leh­mann De pace 32—36, bes. 36 linke Spalte; vgl. Hollerbach Religionsge­spräch 204. 2«) Neue Sammlung (wie Anm. 9) Teil 3 138 (§ 9). 249) vgl. das Schreiben der königlichen Reichstagskommissare an Ferdinand, 1556 September 11 Regensburg, im Auszug in Beiträge zur Geschichte Al­brechts V. und des Landsberger Bundes 1556/98, hg. von Walter Goetz (Mün­chen 1898) 46 f. 25°) Gutachten Melanchthons dazu in CR 8 Sp. 778 f (dazu Stupperich Reformatoren 60 f) und in Philippi Melanchthonis epistolae, iudicia ..., quae in Corpore Reformatorum desiderantur, ed. H. E. Bindseil (Halle 1874) 387— 392; ähnlich Herzog Christophs Instruktion (1556 Juni 2) bei Ernst Brief­wechsel 4 85 ff.

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