Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)

LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. 2. Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554

Landfriedensbund und Reichsexekution 19 Meinungsbildung der übrigen Stände sein sollte. Daß die Bundesräte Bayerns und Ferdinands immer wieder auf die Exekutionspflicht pochten und sich dabei nachdrücklich auf die jüngsten kaiserlichen Mandate be­riefen, beeindruckte Mainz, Pfalz, Württemberg und Jülich nicht in der beabsichtigten Weise. Selbst die Gesandten Triers, die immerhin den bayerischen Antrag auf eine Deklaration über die Bundeshilfe für durch die Beteiligung an der Exekution gefährdete Mitglieder unterstützten, hielten an der Bruchsaler Grundsatzentscheidung fest, wonach über die Vollziehung des Achturteils auf Kreisebene zu verhandeln war. Die Mehr­heit beließ es auch bei dem Bruchsaler Beschluß, im Falle einer Bedro­hung wegen Vollziehung oder Nicht-Vollziehung der Acht nach der Bun­desordnung zu verfahren84). Ähnlich wie in Bruchsal schaltete sich der Bund damit selbst aus der Exekutionsdiskussion aus. Aber die durch den Erlaß der kaiserlichen Mandate bewirkte Veränderung der Situation ließ sich keineswegs völlig ignorieren. Was die Kreispolitik betraf, glaubte man sich jetzt doch in einem gewissen Zugzwang. Die im Bund vertre­tenen Kurfürsten machten sich nun die von den übrigen mandierten Krei­sen vertretene Auffassung zu eigen, daß die Fortführung der Kreisver­handlungen eine koordinierende Initiative des kurrheinischen Kreises vor­aussetze 85). So trat an die Stelle der von Ferdinand erwarteten Bundes­initiative ein Vorstoß der rheinischen Kurfürsten. Noch während des Wormser Bundestages wurde für den 4. August ein allgemeiner Kreistag der mandierten Kreise anberaumt, den ein unmit­telbar vorhergehender Tag des kurrheinischen Kreises vorbereiten soll­te 86). Es versteht sich, daß mit diesem Schritt die Durchführung der kai­serlichen Exekutionsmandate noch längst nicht sichergestellt war. In Worms war die Auffassung laut geworden, die Exekutionsfrage habe sich im Grunde erledigt, da der Markgraf militärisch bereits bezwungen sei87). Starke Vorbehalte bestanden vor allem gegen die kaiserliche Kontribu­tionsforderung, weil sie irregulär war, das ständische Bewilligungs- und Mitspracherecht mißachtete und das ständische Libertätsbewußtsein ver- * 65 66 67 ®4) Mainzer Protokoll (wie Anm. 62) fol. 574 v—583 v; Zenger und Falter­maier an Herzog Albrecht von Bayern, 1554 Juni 21 Worms: HSTA München Kasten schwarz 5186 fol. 59—61. 65) Mainzer Protokoll (wie Anm. 62) fol. 574 v; Bericht Zasius’ (wie Anm. 63, hier fol. 233 v—234) und Ernst Briefwechsel 2 558 n. 679. — Der Mainzer Versuch, die kaiserlichen Mandate vom 18. und 27. Mai sowie vom 2. Juni unter Bezug auf die Bestimmung des Bundesvertrages — die Verbündeten wollten, wenn einer wider Eid und Pflicht zu einer Deklaration aufgefordert werde, nur gemeinsam reagieren — in der Absicht zur Diskussion zu stellen, ihre pünktliche Durchführung zu umgehen, scheiterte am Widerstand der Vertreter Ferdinands und Bayerns. 66) Vgl. das im Namen der vier rheinischen Kurfürsten ergangene Aus­schreiben zum Wormser Kreistag, 1554 Juni 22: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 151 rv und außerdem wie Anm. 63, hier fol. 233 v—234. 67) Wie Anm. 63, hier fol. 233. 2»

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